Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0491

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0491

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/13/0051 E 27. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Ein relevanter Begründungsmangel der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes bewirkt die Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 25 a, VwGG vergleiche VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200491.L01

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017200491_20180419L01

Rechtssatz für Ra 2017/20/0491

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0491

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das VwG die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in einem Asylverfahren in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Hingegen hat der VwGH in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200491.L02

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017200491_20180419L02

Entscheidungstext Ra 2017/20/0491

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0491

Entscheidungsdatum

05.01.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1985, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017, Zl. I415 2161943- /13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2017, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, die Abschiebung nach Kamerun sei zulässig sowie ferner eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Jedoch hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.

Wien, am 5. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200491.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWT_2017200491_20180105L00

Entscheidungstext Ra 2017/20/0491

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0491

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des M N L in L, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2017, Zl. I415 2161943-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Kamerun, stellte am 21. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Befragt zu den Fluchtgründen gab der Revisionswerber sowohl in der niederschriftlichen Erstbefragung als auch in der Einvernahme zusammengefasst an, dass er in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur englischsprachigen Minderheit diskriminiert und wegen seiner Unterstützung der politischen Bewegung des "Southern Cameroons National Council" (in weiterer Folge SCNC) verfolgt werde.

3 Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde, in der er unter anderem die Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Verwendung von unvollständigen und unrichtigen Länderfeststellungen - unter Anführung von Berichten hinsichtlich der Lage von SCNC-Mitgliedern in Kamerun - geltend machte. Zudem rügte der Revisionswerber in weiterer Folge die unrichtige rechtliche Beurteilung.

5 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2017 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr habe glaubhaft machen können. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr dem "real risk" einer Verletzung der in Artikel 2, oder 3 EMRK gewährten Rechte ausgesetzt sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Vorlage der Revision samt den Verfahrensakten hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der - näher dargelegten - Rechtsprechung zur Begründungspflicht ab: So habe es das Bundesverwaltungsgericht gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Heimatland des Revisionswerbers zu treffen. Infolge der unzureichenden Begründung sei eine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des vom VwG angenommenen Sachverhaltes" nicht möglich, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall gehindert sei, seine Rechtskontrollaufgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wahrzunehmen. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass das Vorbringen des Revisionswerbers, er werde aufgrund seiner Mitgliedschaft beim SCNC verfolgt, nicht plausibel sei. Hätte das Bundesverwaltungsgericht sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in Zusammenhang mit den - in der Beschwerde - beigebrachten Berichten zur Lage von SCNC-Mitgliedern auseinandergesetzt, wäre ihm das Vorbringen plausibel erschienen.

11 Überdies sei das Bundesverwaltungsgericht von der - wiederum näher dargelegten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es auf relevantes Beschwerdevorbringen in Hinblick auf den SCNC-Mitgliedsausweis des Revisionswerbers als Beweismittel nicht eingegangen sei. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte Einvernahme des Obmannes des SCNC Österreich sei vom Bundesverwaltungsgericht ohne jegliche Begründung als "unsubstantiiert" eingestuft worden. Auch damit werde das Bundesverwaltungsgericht seiner Begründungspflicht nicht gerecht.

12 Der Revisionswerber macht damit einen gravierenden, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufenen und in Bezug auf den Verfahrensausgang relevanten Begründungsmangel geltend. Ein relevanter Begründungsmangel der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes bewirkt die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 25 a, VwGG vergleiche , VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0089, mwN).

13 Die Revision erweist sich somit als zulässig. Sie ist auch begründet.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das Verwaltungsgericht die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche , VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085).

15 Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen:

16 Auch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat vergleiche , VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

17 Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, eigene Feststellungen zu Kamerun zu treffen. Es hat lediglich auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. Es hat sich nicht mit dem Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwendeten Länderberichte seien unvollständig und unrichtig, auseinandergesetzt.

18 In der vorliegenden Revision hat der Revisionswerber die Relevanz dieses Mangels - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung - dargetan, indem Quellen angeführt werden, aus denen hervorgeht, dass u.a. Anti-Terror-Gesetze dazu benützt würden, den SCNC zu zerschlagen oder etwa, dass es bei einer Reihe von Demonstrationen der SCNC zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Vermeidens des Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

19 Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200491.L00.1

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2017200491_20180419L00