Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/12/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0073

Entscheidungsdatum

10.07.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ernennung auf die Planstelle eines Schuldirektors - Die Revisionswerberin wurde mit (Intimations-) Bescheid auf die Planstelle der Direktorin einer näher genannten Schule ernannt. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das BVwG diesen Bescheid mit Beschluss auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Mit (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung wurde nunmehr der Mitbeteiligte auf die genannte Planstelle ernannt. Eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die vorliegende Revision dient nicht der Verfolgung eines subjektiven Rechtes der Revisionswerberin auf Aufrechterhaltung ihrer Betrauung mit der Leiterfunktion. Soweit die Revisionswerberin einen "Imageschaden" befürchtet, ist ihr (dieser Schaden könnte nur durch das Enden der vorläufigen Betrauung verursacht sein, wogegen die Ernennung der Revisionswerberin bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des BVwG aufgehoben wurde) entgegenzuhalten, dass sie kein Vorbringen erstattet, wonach ein solcher Schaden auch im gedachten Fall des Erfolges ihrer Revision und ihrer folgenden Ernennung irreversibel wäre vergleiche hiezu die hg. Beschlüsse vom 31. März 2005, AW 2005/12/0001, und vom 10. Jänner 2013, AW 2012/12/0009). Den vorgebrachten Interessen der Revisionswerberin (diese befürchtet durch die Ernennung des Mitbeteiligten auch finanzielle Einbußen) stünde - im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses - das Interesse des Mitbeteiligten gegenüber, das Direktorenamt und die daraus resultierende dienst - und besoldungsrechtliche Stellung ohne weiteren Aufschub zu erlangen. Die aus einem solchen Aufschub resultierenden finanziellen Nachteile des Mitbeteiligten wären irreversibel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120073.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017120073_20170710L01

Rechtssatz für Ra 2017/12/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0073

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §8
BDG 1979 §207f
B-VG Art133 Abs4
VerfGG 1953 §87 Abs2
VwRallg
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Anfechtung einer Schulleiterernennung ergeben sich nach einem aufhebenden Erkenntnis des VfGH die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde (und dem VwG) - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde eines Mitbewerbers mangels Parteistellung aufgehoben wurde. Die Parteistellung dieses Bewerbers wurde in dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründet. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt auch, dass der Bewerberin (als ursprünglich von der Behörde ernannter Beamtin, subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt vergleiche VwGH 1.3.2012, 2011/12/0128). Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf die Ernennung der Bewerberin zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet (siehe VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004). In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings darf dem Mitbewerber - nach dem Grundsatz der Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem VwG bekämpften Ernennung der Bewerberin kein Nachteil erwachsen. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als rechtswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen vergleiche VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120073.L01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017120073_20181003L01

Rechtssatz für Ra 2017/12/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0073

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc implizit
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0032 E 25. Mai 2016 VwSlg 19382 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche B 26. Februar 2016, Ra 2016/12/0013). Beruht die Beweiswürdigung des VwG nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120073.L03

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017120073_20181003L02

Entscheidungstext Ra 2017/12/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0073

Entscheidungsdatum

10.07.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. C, vertreten durch Dr. Cornelia Mazzucco, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017, Zl. W106 2148363-1/5E, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Direktors einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesministerin für Bildung; mitbeteiligte Partei: Mag. W, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E), erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Revisionswerberin wurde mit (Intimations-)Bescheid der zuständigen Dienstbehörde vom 2. Mai 2014 auf die Planstelle der Direktorin einer näher genannten Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule ernannt.

2 Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2015 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.

3 Mit (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 27. Dezember 2016 wurde nunmehr der Mitbeteiligte auf die genannte Planstelle ernannt.

4 Eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6 Der Antrag wird wie folgt begründet:

"Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin (richtig wohl, auch im Folgenden: Revisionswerberin) seit Mai 2014 als Direktorin an der ... tätig ist. Die Beschwerdeführerin leitet somit die gegenständlichen Schulen seit drei Jahren.

Die mitbeteiligte Partei wurde zwar mit Wirksamkeit vom 1.1.

2017 zum Leiter der ... ernannt, hat aber die Leitungsfunktion

bisher noch nicht angetreten.

Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls entgegen. Im Gegenteil:

Mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird die Kontinuität in der erfolgreichen Leitung der genannten Schulen bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreites sichergestellt. Aufgrund der bereits langen Dauer der Ausübung der Leitungsfunktion durch die Beschwerdeführerin läge es im öffentlichen Interesse, aber auch im Interesse des Schulkörpers, die erfolgreiche Leitung der Beschwerdeführerin fortzusetzen. Dies liegt letztendlich auch in Anbetracht der erforderlichen Einarbeitungsdauer und des damit verbundenen -aufwandes im Interesse der mitbeteiligten Verfahrenspartei. Die Beschwerdeführerin würde einen unverhältnismäßigen Imageschaden, neben den finanziellen Einbußen, erleiden."

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat ab Vorlage der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

8 Dabei hat der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Im Falle eines Vermögensschadens ist dieser durch ziffernmäßige Angaben über dessen Höhe zu konkretisieren vergleiche , hiezu etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2015, Ra 2015/12/0033, mwH; zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden den hg. Beschluss vom 10. Jänner 2013, AW 2012/12/0009). Nur so ist es überhaupt möglich die gebotene Abwägung des drohenden Nachteiles mit gegenläufigen Interessen vorzunehmen.

9 Schon diesem Gebot genügt der vorliegende Antrag, soweit er einen Vermögensschaden als unverhältnismäßigen Nachteil ins Treffen führt, nicht. Im Übrigen werden die von der Revisionswerberin durch die Ernennung des Mitbeteiligten befürchteten "finanziellen Einbußen" im Antrag auch dem Grunde nach nicht präzisiert (nach der Sachverhaltsschilderung könnte dieser Nachteil lediglich in der Beendigung einer vorübergehenden Betrauung der Revisionswerberin mit der Leiterfunktion infolge der rechtswirksamen Ernennung des Mitbeteiligten gelegen sein, wobei die vorliegende Revision aber nicht der Verfolgung eines subjektiven Rechtes der Revisionswerberin auf Aufrechterhaltung dieser Betrauung dient).

10 Soweit die Revisionswerberin einen "Imageschaden" befürchtet, ist ihr neben dem zuletzt Gesagten (auch dieser Schaden könnte nur durch das Enden der vorläufigen Betrauung verursacht sein, wogegen die Ernennung der Revisionswerberin bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wurde) auch entgegenzuhalten, dass sie kein Vorbringen erstattet, wonach ein solcher Schaden auch im gedachten Fall des Erfolges ihrer Revision und ihrer folgenden Ernennung irreversibel wäre vergleiche , hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 31. März 2005, AW 2005/12/0001, und vom 10. Jänner 2013, AW 2012/12/0009).

11 Den vorgebrachten Interessen der Revisionswerberin stünde aber - im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses - das Interesse des Mitbeteiligten gegenüber, das Direktorenamt und die daraus resultierende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ohne weiteren Aufschub zu erlangen. Die aus einem solchen Aufschub resultierenden finanziellen Nachteile des Mitbeteiligten wären irreversibel.

12 Dem Antrag war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120073.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2017120073_20170710L00

Entscheidungstext Ra 2017/12/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0073

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §8
BDG 1979 §207f
B-VG Art133 Abs4
VerfGG 1953 §87 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc implizit
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Mag. C T in H, vertreten durch Dr. Cornelia Mazzucco, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017, Zl. W106 2148363-1/5E, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Direktors einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Bildung [nunmehr: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung]; mitbeteiligte Partei: Mag. W H in P, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 sowie dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit (Intimations-)Bescheid der zuständigen Dienstbehörde vom 2. Mai 2014 auf die Planstelle der Direktorin einer näher genannten Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule ernannt.
2
Eine dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten, der sich ebenfalls um die in Rede stehende Leiterstelle beworben hatte und der in dem vom Kollegium des Landesschulrates für Salzburg erstatteten Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereiht worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2015 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Mitbeteiligten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein ein subjektives Recht auf Ernennung eines in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers, nicht aber ein subjektives Recht auf Ernennung zukomme.
3
Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Juni 2015, E 458/2015-13, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2015 auf.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof auszugsweise aus:

„...3. Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen vergleiche , zB VfSlg. 12.782 aus 1991,, 15.926 aus 2000,, 19.061 aus 2010,; jüngst auch im Lichte der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VfGH 6.6.2014, E230/2014) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle - ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses vergleiche , VfSlg. 19.670 aus 2012,) - Parteistellung iSd Paragraph 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. Paragraph 8, AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen.

Diesem Ergebnis steht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Paragraph 207 m, Absatz 2, 2. Satz BDG 1979 nicht entgegen, da diese Bestimmung so auszulegen ist, dass einem Bewerber mit der Aufnahme in einen kraft Artikel 81 b, B-VG verbindlichen Besetzungsvorschlag jedenfalls Parteistellung zukommt vergleiche , VfGH 22.11.2012, B 881/12 mwN).

4.       Der Beschwerdeführer war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Salzburg aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

5.       Da das Bundesverwaltungsgericht mit der bekämpften Entscheidung die Parteistellung verneinte und seine Beschwerde als unzulässig zurückwies, verweigerte es dem Beschwerdeführer gegenüber zu Unrecht eine Sachentscheidung. ...“

4
In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2015 der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den (Intimations-)Bescheid der Dienstbehörde vom 2. Mai 2014 statt, behob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
5
In dieser Entscheidung setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Eignung der Revisionswerberin, des Mitbeteiligten sowie eines weiteren in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligte aus näher dargelegten Gründen im Hinblick auf die in Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 (BDG 1979), genannten Kriterien einen Eignungsvorsprung gegenüber der Revisionswerberin aufweise und die Anwendung des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979, auf welchen die Dienstbehörde ihre Entscheidung gestützt habe, nicht in Betracht komme. Das Bundesverwaltungsgericht legte weiters dar, dass im vorliegenden, eine Schulleiterernennung betreffenden Verfahren, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen war, eine Sachentscheidung nicht zu erfolgen und daher gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG ein aufhebender und zurückverweisender Beschluss zu ergehen habe.
6
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin lehnte der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG mit Beschluss vom 19. November 2015, E 2207/2015-6, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab. Eine Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2015 wurde nicht erhoben.
7
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Mitbeteiligte mit (Intimations-)Bescheid der Dienstbehörde vom 27. Dezember 2016 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 auf die in Rede stehende Planstelle eines Direktors ernannt.
8
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
9
Das Bundesverwaltungsgericht verwies begründend auf seinen rechtskräftigen aufhebenden Beschluss vom 18. September 2015 sowie auf die sich daraus für das vorliegende Verfahren ergebende Bindungswirkung. Von letzterer seien auch die die Aufhebung tragenden Gründe der Entscheidung umfasst. Im Beschluss vom 18. September 2015 sei ausgeführt worden, dass die Behörde „aufgrund der gegebenen Aktenlage“ gehalten gewesen sei, von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten auszugehen, wobei zu sämtlichen Ausschreibungspunkten im Einzelnen dargelegt worden sei, weshalb jeweils von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten bzw. (zu einzelnen Kriterien) von einem Punktegleichstand der Revisionswerberin und des Mitbeteiligten auszugehen sei. Damit seien die für die Erstreihung des Mitbeteiligten ausschlaggebenden Gründe inhaltlich bindend festgelegt worden. Der Argumentation der Revisionswerberin, die Behörde sei nur angewiesen worden, die stufenweise Vorgangsweise im Sinne des Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 einzuhalten, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2015 gehe unzweifelhaft hervor, dass der Sachverhalt bereits ausreichend ermittelt worden sei.
10
Das Beschwerdevorbringen ziele im Wesentlichen darauf ab, darzulegen, dass die Revisionswerberin seit mehr als zweieinhalb Jahren die in Rede stehende Schule leite und daher zumindest gleich qualifiziert sei wie der Mitbeteiligte. Diese Argumentation berücksichtige jedoch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem Bewerber aus der von ihm erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen dürfe. Gleiches habe für eine erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Ernennung zu gelten. Dem Mitbeteiligten dürfe daher aus der erfolgreich bekämpften Ernennung der Revisionswerberin kein Nachteil erwachsen. Sämtliche Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Revisionswerberin seit ihrer provisorischen Betrauung als Schulleiterin erworben habe, dürften bei der Abwägung im Sinne des Paragraph 207 f, BDG 1979 keine Berücksichtigung finden. Daher habe die Behörde die von der Revisionswerberin auf Grund ihrer vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen. Entsprechendes gelte auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung der Revisionswerberin für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung ihrer Ernennung durch das Bundesverwaltungsgericht. Bei den Stellungnahmen des Zentralausschusses und der schulischen Personalvertretung handle es sich um Verwendungsberichte, die sich auf die aktuelle Funktionsausübung bezögen. Sie seien daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Gleiches gelte für das Vorbringen der Revisionswerberin, die von ihr geleitete Schule sei zweimal unter ihrer Führung als Best Practice-Beispiel in einem näher genannten Bericht erwähnt worden. Aus diesen Gründen sei die Behörde zu Recht nicht hinsichtlich aller Fähigkeiten und Kenntnisse der Revisionswerberin von den Gegebenheiten im Jahr 2016 ausgegangen. In der Folge setzte sich das Gericht mit den von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde angeführten Gesichtspunkten der Mitarbeit in der Personalvertretung und in der Standes-/Interessenvertretung, mit der Tätigkeit als Administrator, den kurzfristigen Tätigkeiten der Revisionswerberin bei zwei Unternehmen, mit der unterbliebenen Teilnahme der Revisionswerberin an der Leadership Academy, dem von ihr absolvierten Lehrgang „Entrepreneurship und Management“ sowie mit der Abwägung der IKT-Kompetenzen der Revisionswerberin und des Mitbeteiligten auseinander und hielt fest, dass diese Aspekte entweder bereits Eingang in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2015 bzw. in den Bescheid der Behörde vom 27. Dezember 2016 gefunden hätten oder nicht entscheidungswesentlich seien. Unbeachtlich seien demnach auch allfällige Schlüsse, welche von der Revisionswerberin aus dem im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Assessment-Verfahren gezogen würden.
11
Seit Ergehen des Beschlusses vom 18. September 2015 sei keine Änderung der Sach- oder Rechtslage erfolgt, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung in der Sache hätte herbeiführen können. Die von der Revisionswerberin gegen die Ernennung des Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen führten die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
12
Gegen dieses Erkenntnis wandte sich die Revisionswerberin an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG mit Beschluss vom 22. September 2017, E 2253/2017-9, ablehnte. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen, seien nicht anzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VfSlg. 18.141 aus 2007,) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025; 29.2.2008, 2005/12/0008) die von der Revisionswerberin während des Zeitraumes von der Ernennung bis zur Aufhebung der Ernennung gesammelten Erfahrungen als Schulleiterin zu Recht nicht in seine Überlegungen einbezogen.
13
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen aufzuheben.
14
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten Kostenersatz.
15
Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf eine Verletzung der Verhandlungs- und Begründungspflicht. Darüber hinaus liege insofern ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, als das Bundesverwaltungsgericht nicht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage berücksichtigt habe, weil es offenbar in Verkennung der Rechtslage von einer Bindung an den im ersten Rechtsgang zugrunde gelegten Sachverhalt ausgegangen sei und weitere Entwicklungen in tatsächlicher Hinsicht nicht miteinbezogen habe.

Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.

16
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
18
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
Vorauszuschicken ist, dass wie der Verwaltungsgerichtshof zu insoweit vergleichbaren Fällen der Anfechtung einer Schulleiterernennung nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in seinen Erkenntnissen vom 21. Februar 2017, Ro 2016/12/0004, sowie vom 27. Februar 2014, 2013/12/0089, dargelegt hat, sich die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche die Revisionswerberin verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) - und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (hier: vom 12. Juni 2015, E 458/2015-13), mit dem die Zurückweisung der Beschwerde des Mitbeteiligten mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben könnten. Die Parteistellung des Mitbeteiligten wurde in dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründe. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt auch, dass der Revisionswerberin (als ursprünglich von der Behörde ernannter Beamtin) subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt vergleiche , VwGH 1.3.2012, 2011/12/0128).
20
Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf die Ernennung der Revisionswerberin zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet (siehe VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004).
21
Weiters ist, worauf schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 22. September 2017, E 2253/2017-9, hingewiesen hat, festzuhalten, dass in Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage zwar der Grundsatz gilt, dass die Ernennungsbehörde in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem Mitbeteiligten - nach dem Grundsatz der Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Ernennung der Revisionswerberin vergleiche , den aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2015) kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als rechtswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam „vollendete Tatsachen“ zu schaffen vergleiche , im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Schulleiterernennung auch VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025, mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung nicht zumindest vertretbar angewendet hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
22
Auch in Anbetracht des in der Revision ins Treffen geführten Assessment-Centers ist nicht nachvollziehbar, inwiefern in diesem Zusammenhang ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wahrzunehmender Verfahrensmangel vorläge; dies nicht zuletzt deshalb, weil die Dienstbehörde in ihrem Bescheid vom 27. Dezember 2016 die Ergebnisse des Assessment-Centers ohnehin zu Gunsten der Revisionswerberin gewertet hatte und daher in Ansehung der sozialen Kompetenzen sowie hinsichtlich der Kategorie „Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung“ von einem Eignungsvorsprung der Revisionswerberin ausging. Dass aufgrund der Ergebnisse des Assessment-Centers die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Ansehung der übrigen im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Kompetenzen als nicht zumindest vertretbar zu erachten wäre, legt die Revision nicht dar.
23
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise die sich aus dem aufhebenden Beschluss vom 18. September 2015 ergebenden Bindungswirkungen beurteilt hätte. Aus der die Aufhebung tragenden Begründung des Beschlusses vom 18. September 2015 ergab sich zu den dort berücksichtigten Sachverhaltselementen insgesamt ein Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten. Die in dem angefochtenen Erkenntnis dargelegten Erwägungen, aus welchen Gründen die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Umstände unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , nochmals VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025, mwN, sowie VfGH 14.6.2007, B 966/06, Vfslg. 18141) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer anderen Einschätzung führten, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als unvertretbar zu qualifizieren.
24
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem angefochtenen Erkenntnis (trotz der mangelhaften Darstellung des vom Gericht festzustellenden Sachverhalts) auch im Hinblick auf die schon dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 18. September 2015 zu Grunde liegenden Feststellungen mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, von welchen Sachverhaltsgrundlagen das Verwaltungsgericht ausging. Ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht aber in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Beruht die Auslegung der Begründungspflicht durch das Verwaltungsgericht - wie hier - nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges dieser Pflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0030).
25
Soweit die Revision schließlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Revisionswerberin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte. Vor dem Hintergrund der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025) sowie des Verfassungsgerichtshofes (siehe den Ablehnungsbeschluss vom 22. September 2017 sowie VfGH 14.6.2007, B 966/06, VfSlg. 18141) hatten das sachverhaltsbezogene Beschwerdevorbringen sowie die Beweisanträge der Revisionswerberin betreffend die von ihr als Schulleiterin erworbenen Fähigkeiten nicht in die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts einzufließen. Das diesbezügliche Parteienvorbringen bewegte sich somit in Anbetracht der in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen außerhalb des Rahmens der vom Gericht zu erhebenden Tatsachen. Dasselbe gilt für jenes sachverhaltsbezogene Vorbringen der Revisionswerberin, von welchem das Bundesverwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - vertretbar davon ausging, dass im Hinblick auf seinen Beschluss vom 18. September 2015 eine bindende rechtliche Beurteilung ebendieser bereits der aufhebenden Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltselemente vorlag.
26
Die aktenkundigen Ergebnisse des Assessment-Centers hingegen waren im vorliegenden Verfahren als solche nicht strittig. Die einzelfallbezogene Beurteilung des Gerichts, dass auch die aus den Ergebnissen des Assessment-Centers zu ziehenden Schlüsse als bloße Fragen der rechtlichen Subsumtion zu qualifizieren seien, erweist sich in der vorliegenden Konstellation als zumindest nicht unvertretbar.
27
Die Revision vermag somit, unabhängig von der Frage, ob fallbezogen infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - entgegen der sonstigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Entscheidung über „civil rights“ vorlag, nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Hinblick auf Artikel 6, EMRK unvertretbar angewandt hätte.
28
Sollte das Vorbringen der Revision dahingehend zu verstehen sein, dass auch das Unterbleiben einer amtswegigen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG gerügt wird, wird schon die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt (VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0075).
29
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
30
Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG.

Wien, am 3. Oktober 2018

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120073.L00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2017120073_20181003L00