Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207f

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlkriterien

Paragraph 207 f,
  1. Absatz eins,Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
  2. Absatz 2,Erfüllen mehrere Bewerber die in Absatz eins, angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
    1. Ziffer eins
      zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß Paragraph 207 b, Absatz 2, allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
    2. Ziffer 2
      bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
      1. Litera a
        pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
      2. Litera b
        administrativer Aufgaben an Schulen
      am besten bewährt haben,
    3. Ziffer 3
      bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und
    4. Ziffer 4
      bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins bis 3 sodann jene, die gemäß Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
  3. Absatz 3,Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40093382

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