1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall VwGVG ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG für zulässig, weil zu der Frage, ob eine "Massenfluchtbewegung" für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Grundlage darstelle, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung treffe, bislang keine Rechtsprechung vorliege. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Fall VwGVG ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG für zulässig, weil zu der Frage, ob eine "Massenfluchtbewegung" für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Grundlage darstelle, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung treffe, bislang keine Rechtsprechung vorliege.
3 Diese vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden. Er hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, ausgesprochen, dass einem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden könne, wenn es in einem spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig geworden Asylverfahren bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist allein auf diese außerordentliche Belastungssituation zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall stellte der Revisionswerber den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz am 20. März 2015. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht im Einklang mit deren Rechtsprechung.
4 Da in der vorliegenden Revision darüber hinausgehend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen. 4 Da in der vorliegenden Revision darüber hinausgehend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2016