Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0091

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol

Norm

KAG NÖ 1974 §10c
KAG Slbg 2000
KAG Tir 1957
KAG Tir 1957 §4b Abs2
KAG Tir 1957 §4b Abs3

Rechtssatz

Der VwGH hat zu Paragraph 10 c, NÖ KAG 1974 im Erkenntnis VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung darstellt, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es besteht kein Grund, dies im Falle des Tir KAG 1957 anders zu sehen vergleiche zum Slbg KAG 2000 VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2016110091_20190506L01

Rechtssatz für Ra 2016/11/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0091

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Index

E6J
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG Tir 1957 §4b Abs3
KAKuG 2001 §3
62007CJ0169 Hartlauer VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/11/0055 E 27. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine vom Amtssachverständigen durchgeführte Wartezeitenerhebung lediglich mittels Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, die die Behörde ihrer Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legt, ist nicht geeignet, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. März 2009, C-169/07 ("Hartlauer"), und darauf aufbauend das E vom 26. März 2015, 2013/11/0048).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0169 Hartlauer VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L02

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2016110091_20190506L02

Rechtssatz für Ra 2016/11/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0091

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol

Norm

KAG Tir 1957 §4a
KAG Tir 1957 §4b Abs2
KAG Tir 1957 §4b Abs3

Rechtssatz

Der Österreichische Strukturplan Gesundheit ersetzt nicht die Prüfung des Bedarfs nach einem selbständigen Ambulatorium anhand der in der Judikatur aufgestellten Kriterien (VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN). Die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit ist nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L04

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2016110091_20190506L03

Rechtssatz für Ra 2016/11/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0091

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KAG Tir 1957 §4b Abs2
KAG Tir 1957 §4b Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits festgehalten, dass er zur Bedarfsprüfung (hier: nach dem Tir KAG 1957) nie die Auffassung vertreten hat, der Behörde wäre bei der Beurteilung des Bedarfs ein Ermessen eingeräumt (VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L05

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2016110091_20190506L04

Rechtssatz für Ra 2016/11/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0091

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §15 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0145 E 14. September 2016 VwSlg 19457 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L06

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2016110091_20190506L05

Rechtssatz für Ra 2016/11/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0091

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §9 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19271 A/2015 RS 11

Stammrechtssatz

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde -

an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L07

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2016110091_20190506L06

Entscheidungstext Ra 2016/11/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0091

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Index

E6J
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
KAG NÖ 1974 §10c
KAG Slbg 2000
KAG Tir 1957
KAG Tir 1957 §4a
KAG Tir 1957 §4b Abs2
KAG Tir 1957 §4b Abs3
KAKuG 2001 §3
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwRallg
62007CJ0169 Hartlauer VORAB
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. D L in römisch eins, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/19/1202-2, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für MRT-Untersuchungen (zum dritten Mal; siehe dazu die Erkenntnisse VwGH 27.3.2007, 2005/11/0020, und VwGH 20.2.2013, 2012/11/0045, mit denen die abweisenden Bescheide vom 30. November 2004 und vom 21. Oktober 2009 aufgehoben wurden) abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. 2 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. April 2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht

"über den Vorlageantrag des (Revisionswerbers) gegen die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 14.04.2014, Zahl ..., mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.01.2014, Zl ..., als unbegründet abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß Paragraphen 14, 15 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensg esetz (VwGVG) wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig."

4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der Berufungsvorentscheidung als Sachverhalt lediglich fest, durch das antragsgegenständliche MRT-Ambulatorium "kann keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden". Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem behördlichen Verfahren und sei durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, Gegenstand seines Verfahrens sei "nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung". Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe sich nicht ergeben, dass durch die beantragte Errichtungsbewilligung "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann". Der Vorlageantrag erweise sich somit als nicht begründet.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2016, E 698/2015-10, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 6 Daraufhin wurde die vorliegende Revision erhoben, zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen ausgeführt wird, dass Rechtsprechung zu den Neuregelungen im Tiroler Krankenanstaltengesetz (TirKAG) fehle. Im Verfahren sei lediglich die planerische Aussage des Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH berücksichtigt worden. Auf die gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4 b, Absatz 3, Litera a, bis e TirKAG sei nicht eingegangen worden. Es sei ungeklärt, inwiefern die Behörde bei der Erteilung oder Versagung der Errichtungsbewilligung die gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4 b, Absatz 3, Litera a, bis e TirKAG im konkreten Fall überprüfen müsse, welchen Ermessensspielraum die Behörde dabei habe, welche Bedeutung die Wartezeiten dazu haben würden und inwieweit diese Ergebnisse im Rahmen der Entscheidung im Bedarfsprüfungsverfahren zu würdigen seien.

7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, zu der der Revisionswerber eine Äußerung abgab.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision ist aus den in ihr genannten Gründen zulässig.

Sie ist auch begründet.

10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2013, (Tir KAG), lauten auszugsweise:

"§ 4a

Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

  1. Absatz eins,Die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung). Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.

...

  1. Absatz 3,Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4 b, Absatz 3, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach Paragraph 4 b, Absatz 9, eine planungsfachliche Stellungnahme der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen.
  2. Absatz 4,Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.

...

Paragraph 4 b

Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungsbewilligung

für selbstständige Ambulatorien

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in den Absatz 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann und

b) die Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b, bis f vorliegen.

  1. Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

a) die örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

  1. Litera b
    die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
  2. Litera c
    das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von
bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge,
d) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter nach Litera c, und
         e)       die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
..."
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur in den entscheidungswesentlichen Teilen gleichen Bestimmung des Paragraph 10 c, NÖ KAG im Erkenntnis VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung darstellt, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es besteht kein Grund, dies im Falle der zitierten Bestimmungen des TirKAG anders zu sehen vergleiche , zum Salzburger KAG VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN). 12 Nach der weiterhin maßgebenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden.
Zur Ermittlung der Wartezeiten sei auf die Erkenntnisse VwGH 26.3.2015, 2013/11/0048, und VwGH 27.4.2015, 2012/11/0055, hingewiesen, in denen der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil Hartlauer (EuGH 10.3.2009, Rs C-169/07) die Notwendigkeit objektiver Ermittlungsergebnisse betont und entschieden hat, dass eine Wartezeiterhebung "lediglich mittels Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen" nicht geeignet ist, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten.
13 Als unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs wurde angesehen, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei keine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen besteht. Bei der Bedarfsprüfung sind nach der zitierten Judikatur die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen ist den Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen. Vor diesem Hintergrund, so die Judikatur, erfordert die Prüfung der Bedarfslage mängelfreie Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen medizinischen Leistungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrsverhältnisse (Erreichbarkeit, insbesondere durch öffentliche Verkehrsmittel) und der Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß der Wartezeiten) erforderlich.
14 Nicht ausreichend ist nach der Judikatur hingegen die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit, der die Prüfung des Bedarfs anhand der genannten Kriterien nicht ersetzt (VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN).
15 Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass er in seiner ständigen Rechtsprechung zur Bedarfsprüfung nie die Auffassung vertreten hat, der Behörde wäre bei der Beurteilung des Bedarfs ein Ermessen eingeräumt (VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006).
16 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu den Voraussetzungen des Paragraph 4 b, Absatz 3, TirKAG getroffen. Derartige Feststellungen wären jedoch notwendig gewesen, um eine der dargestellten Judikatur entsprechende Bedarfsprüfung durchführen und (unter Mitberücksichtigung der nach Paragraph 4 a, TirKAG einzuholenden Stellungnahmen) über die beantragte Errichtungsbewilligung absprechen zu können.
17 Das Verwaltungsgericht, das durch einen Vorlageantrag zuständig geworden war, ging jedoch in Verkennung der Rechtslage davon aus, Gegenstand seines Verfahrens sei "nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung".
18 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dargelegt hat, bleibt das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die (außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde) an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (zu den Spruchvarianten in den wichtigsten Fallkonstellationen siehe die ausführliche Darstellung in Ro 2015/08/0026).
19 Das Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20 Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 6. Mai 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0169 Hartlauer VORAB

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JWT_2016110091_20190506L00