Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0145 E 14. September 2016 VwSlg 19457 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L06