Verwaltungsgerichtshof
06.05.2019
Ra 2016/11/0091
GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19271 A/2015 RS 11
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde -
an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L07