Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0091

Rechtssatz

Der Österreichische Strukturplan Gesundheit ersetzt nicht die Prüfung des Bedarfs nach einem selbständigen Ambulatorium anhand der in der Judikatur aufgestellten Kriterien (VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN). Die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit ist nicht ausreichend.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L04