Verwaltungsgerichtshof
06.05.2019
Ra 2016/11/0091
Der Österreichische Strukturplan Gesundheit ersetzt nicht die Prüfung des Bedarfs nach einem selbständigen Ambulatorium anhand der in der Judikatur aufgestellten Kriterien (VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN). Die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit ist nicht ausreichend.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110091.L04