Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
Die Revision führt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung aus, zu der Frage, wie die Ergebnisse der im Rahmen der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) durchzuführenden Einzeluntersuchungen bei der Feststellung des Alters zu gewichten seien und unter welchen Voraussetzungen trotz Durchführung einer Altersdiagnose Zweifel an einer behaupteten Volljährigkeit eines Asylwerbers bestünden, weshalb weiterhin von dessen Minderjährigkeit auszugehen sei (früher § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005, nunmehr § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG), bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da sich diese Rechtsfragen regelmäßig in Verfahren des Bundesamtes stellten, weil oftmals Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit von Asylwerbern bestünden und daher eine dem § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 entsprechende medizinische Altersdiagnose zu veranlassen sei, lägen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vor.Die Revision führt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung aus, zu der Frage, wie die Ergebnisse der im Rahmen der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) durchzuführenden Einzeluntersuchungen bei der Feststellung des Alters zu gewichten seien und unter welchen Voraussetzungen trotz Durchführung einer Altersdiagnose Zweifel an einer behaupteten Volljährigkeit eines Asylwerbers bestünden, weshalb weiterhin von dessen Minderjährigkeit auszugehen sei (früher Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz AsylG 2005, nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG), bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da sich diese Rechtsfragen regelmäßig in Verfahren des Bundesamtes stellten, weil oftmals Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit von Asylwerbern bestünden und daher eine dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 entsprechende medizinische Altersdiagnose zu veranlassen sei, lägen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vor.
Was die Frage der "Gewichtung" der Einzeluntersuchungsergebnisse betrifft, handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, die einzelnen Untersuchungsergebnisse im Rahmen seines Gutachtens - entsprechend seiner Sachkunde - nachvollziehbar zu verwerten. Dass das in der gegenständlichen Rechtssache erstattete Gutachten insoweit unschlüssig wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Es wurde somit nicht dargetan, inwiefern die Revision von der Lösung einer auf die "Gewichtung" der einzelnen Untersuchungsergebnisse bezogenen Rechtsfrage abhinge.Was die Frage der "Gewichtung" der Einzeluntersuchungsergebnisse betrifft, handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, die einzelnen Untersuchungsergebnisse im Rahmen seines Gutachtens - entsprechend seiner Sachkunde - nachvollziehbar zu verwerten. Dass das in der gegenständlichen Rechtssache erstattete Gutachten insoweit unschlüssig wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Es wurde somit nicht dargetan, inwiefern die Revision von der Lösung einer auf die "Gewichtung" der einzelnen Untersuchungsergebnisse bezogenen Rechtsfrage abhinge.
Auch in Bezug auf das Vorbringen, unter welchen Voraussetzungen trotz Durchführung einer Altersdiagnose Zweifel an einer behaupteten Volljährigkeit eines Asylwerbers bestünden, weshalb weiterhin von dessen Minderjährigkeit auszugehen sei, verabsäumt die Revision darzulegen, inwieweit diese Frage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und inwiefern sie vom Bundesverwaltungsgericht unzutreffend gelöst worden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004).Auch in Bezug auf das Vorbringen, unter welchen Voraussetzungen trotz Durchführung einer Altersdiagnose Zweifel an einer behaupteten Volljährigkeit eines Asylwerbers bestünden, weshalb weiterhin von dessen Minderjährigkeit auszugehen sei, verabsäumt die Revision darzulegen, inwieweit diese Frage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und inwiefern sie vom Bundesverwaltungsgericht unzutreffend gelöst worden wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004).
Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0024).Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0024).
Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.
Wien, am 20. Mai 2015