Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 2

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung;
    2. Ziffer 2
      die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,;
    3. Ziffer 3
      das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,;
    4. Ziffer 4
      das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,;
    5. Ziffer 5
      der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2013,;
    6. Ziffer 6
      die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.5.2024;
    7. Ziffer 7
      die Krisenbewältigungsverordnung: die Verordnung (EU) Nr. 2024/1359 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1359 vom 22.05.2024;
    8. Ziffer 8
      die Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;
    9. Ziffer 9
      die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;
    10. Ziffer 10
      die Grenzrückführungsverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024;
    11. Ziffer 11
      die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,;
    12. Ziffer 12
      ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Ziffer 5,) ist;
    13. Ziffer 13
      ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
    14. Ziffer 14
      ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz;
    15. Ziffer 15
      Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
    16. Ziffer 16
      Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
    17. Ziffer 17
      begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
    18. Ziffer 18
      EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Ziffer 13,) ist;
    19. Ziffer 19
      eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.
    20. Ziffer 20
      eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FPG), eine Ausweisung (Paragraph 66, FPG), ein Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
  3. Absatz 3,Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
    1. Ziffer eins
      wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
    2. Ziffer 2
      mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
    rechtskräftig verurteilt worden ist.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Soweit dieses Bundesgesetz auf Regionaldirektionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Bezug nimmt (Paragraph 2, Absatz 2, des BFA-Einrichtungsgesetzes – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2012,), bezieht es sich auch auf deren Außenstellen.

Schlagworte

Einreiserecht

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278397

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P2/NOR40278397

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