Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung;
    2. Ziffer 2
      die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;
    3. Ziffer 3
      das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;
    4. Ziffer 4
      das Protokoll Nr. 11 zur Konvention: das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. römisch III Nr. 30/1998;
    5. Ziffer 5
      das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. römisch III Nr. 22/2005;
    6. Ziffer 6
      der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, und BGBl. römisch III Nr. 20/2004;
    7. Ziffer 7
      das Dublin Übereinkommen: das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. römisch III Nr. 165/1997;
    8. Ziffer 8
      die Dublin - Verordnung: die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1;
    9. Ziffer 9
      die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;
    10. Ziffer 10
      die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. römisch eins Nr. 80/2004;
    11. Ziffer 11
      Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
    12. Ziffer 12
      ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
    13. Ziffer 13
      ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
    14. Ziffer 14
      ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
    15. Ziffer 15
      der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
    16. Ziffer 16
      der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
    17. Ziffer 17
      ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
    18. Ziffer 18
      ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Ziffer 6,) ist;
    19. Ziffer 19
      ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
    20. Ziffer 20
      ein Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
    21. Ziffer 21
      EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Ziffer 19,) ist;
    22. Ziffer 22
      Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
    23. Ziffer 23
      ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;
    24. Ziffer 24
      Zivilperson: jede Person, die Teil der Zivilbevölkerung im Sinne der Artikel 50, Absatz eins, des Zusatzprotokolls vom 10. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,, zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, ist.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

Schlagworte

Einreiserecht

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40095569

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P2/NOR40095569

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