Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/07/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0040

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §21a;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützter Auftrag hat sich an den Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zu richten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070040.J01

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070040_20150528J01

Rechtssatz für Ro 2014/07/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0040

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §22 Abs1;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0207 E 2. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach Paragraph 22, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070040.J02

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070040_20150528J02

Rechtssatz für Ro 2014/07/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0040

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §22 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0133 E 29. Mai 2008 VwSlg 17471 A/2008 RS 4

Stammrechtssatz

Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070040.J03

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070040_20150528J03

Rechtssatz für Ro 2014/07/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0040

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §22 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0133 E 29. Mai 2008 VwSlg 17471 A/2008 RS 5

Stammrechtssatz

Eine "Verbindung" im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070040.J04

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070040_20150528J04

Rechtssatz für Ro 2014/07/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0040

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützte Auftrag darf nur an Wasserberechtigte ergehen, wenn sie zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch Wasserberechtigte sind.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070040.J05

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070040_20150528J05

Entscheidungstext Ro 2014/07/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0040

Entscheidungsdatum

28.04.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §21a;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J,

2. des K, 3. der M, 4. des Sf, alle vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2013, Zl. ABT13-30.40-1002/2013-2, betreffend Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2013 wurde gegenüber drei der vier Revisionswerber ein Auftrag gemäß Paragraph 21 a, Wasserrechtsgesetz 1959 betreffend die Anpassung eines näher bezeichneten artesischen Brunnens an den Stand der Technik erlassen.

Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Revision verbanden die Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vergleiche , Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG anstelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintretende Landesverwaltungsgericht Steiermark äußerte sich mit Eingabe vom 7. April 2014 zum Aufschiebungsantrag dahingehend, dass aus seiner Sicht keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden und daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung befürwortet werden könne.

Im Hinblick darauf konnte dem Antrag stattgegeben werden.

Wien, am 28. April 2014

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070040.J00

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Dokumentnummer

JWT_2014070040_20140428J00

Entscheidungstext Ro 2014/07/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0040

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §22 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des J K, 2. des K S, 3. der M S und 4. des K S, alle in G bei H, alle vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2013, Zl. ABT13-30.40-1002/2013-2, betreffend einen Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (BH) vom 23. Februar 1954 wurde J K. einerseits sowie K S. und H S. andererseits die nachträgliche unbefristete wasserrechtliche Bewilligung für einen im Jahr 1940 errichteten artesischen Brunnen auf der damaligen, zur Liegenschaft EZ. 3, KG O, gehörenden Grundparzelle Nr. 1 erteilt. Der Brunnen befindet sich heute auf dem im Eigentum des Erstrevisionswerbers stehenden Grundstück Nr. 2, KG O. Nach den im zitierten Bescheid getroffenen Feststellungen seien der Brunnen bis auf eine Tiefe von 150 m gebohrt und das Bohrloch bis auf eine Tiefe von 46 m verrohrt worden. Der Auslauf der Bohrung befinde sich in einem betonierten Hochbehälter. Von diesem Hochbehälter seien die Wasserleitungen für das Wohnhaus auf der Bauparzelle Nr. 3 (EZ. 3, damals im Eigentum von J K.) und für das Wohnhaus auf der zur Liegenschaft EZ. 6, KG O, gehörenden Bauparzelle Nr. 4 (damals im Eigentum von S und H S.) ausgebaut worden. Ferner wurde im Bescheid festgehalten, dass die gemeinsame Anlage von den Besitzern der genannten Bauparzellen je zur Hälfte erhalten werde.

Nach Grundstücksarrondierungen entsprechen die Bauparzelle Nr. 3 heute dem im Eigentum des Erstrevisionswerbers stehenden Grundstück Nr. 2 (EZ. 3) und die Bauparzelle Nr. 4 heute dem im Eigentum des Viertrevisionswerbers stehenden Grundstück Nr. 24 (EZ. 6). Letztgenannter ist der Sohn des Zweitrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin.

Im Wasserbuch, in dem ebenso die genannte Regelung betreffend die Erhaltungspflicht angemerkt ist, scheinen als Wasserbenutzungsberechtigte der Erstrevisionswerber, der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin auf. Ferner ist laut Wasserbuch das Wasserbenutzungsrecht mit den (früheren) Bauparzellen Nr. 3 und 4 verbunden.

Am 29. Mai 2012 führte die BH eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durch, an der der Erstrevisionswerber teilnahm.

Die Verhandlungsschrift enthält unter anderem Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des hydrogeologischen Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes.

Ferner ist in der Verhandlungsschrift angemerkt, dass der BH erst bei der Überprüfung bekannt geworden sei, dass das Anwesen Stachel auch mit diesem Arteser versorgt werde. Das Verhandlungsergebnis sei dem Zweitrevisionswerber am Tag der Verhandlung mitgeteilt worden.

Mit Bescheid der BH vom 15. Oktober 2013 wurde dem Erstrevisionswerber sowie dem Zweitrevisionswerber und der Drittrevisionswerberin gemäß Paragraph 21 a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, der BH bis spätestens 31. Jänner 2014 fachkundig erstellte Projektunterlagen über die Anpassung des auf dem Grundstück Nr. 2, KG O, liegenden artesischen Brunnens an den Stand der Technik vorzulegen. Gleichzeitig wurden näher genannte Maßnahmen als mit dem vorzulegenden Projekt zu erreichende Anpassungsziele im Sinne des Paragraph 21 a, WRG 1959 festgelegt.

In der Bescheidbegründung wurde unter anderem auf die Feststellungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach der gegenständliche Arteser den Stand der Technik nicht erfülle. Es sei zu erwarten, dass mehrere Grundwasserstockwerke gefasst seien und kein entsprechender technischer Ausbau gegeben sei. Zudem könnten durch den gegenständlichen Brunnen fremde Rechte grundwasserstromabwärts qualitativ beeinträchtigt werden.

Weiters betonte die BH die Bedeutung der Tiefengrundwässer im Fall von Katastrophen bzw. Notzeiten. Die (artesisch) gespannten Wasservorkommen in der Gemeinde Grafendorf seien Tiefengrundwässer, die einer bereits zu intensiven, allgemeinen Nutzung (v.a. durch private Hausbrunnen) unterlägen, was durch zahlreiche Untersuchungen der letzten Jahrzehnte belegt sei. Örtlich sei die Grenze der Entnahmemöglichkeit bereits überschritten, weswegen die Ergiebigkeit der Brunnenanlagen stetig zurückgehe.

Aufgrund der Tiefe des gegenständlichen Brunnens und der Verrohrung sei anzunehmen, dass mehrere Grundwasserstockwerke gefasst worden seien. Die durchgeführte Erhebung habe bewiesen, dass sowohl die Schüttungsmenge als auch der Druckwasserspiegel beim gegenständlichen Brunnen im Vergleich zur Erhebung am 22. Februar 1954 stark gesunken seien.

Obwohl kein oberflächlicher Überlauf mehr festgestellt habe werden können, komme es auch hier zu einem unterirdischen Ausfließen des Tiefengrundwassers.

Aufgrund der auf über 100 lfm überhaupt nicht vorhandenen bzw. im Bereich der eingebrachten 46 lfm durch Korrosion in den letzten 73 Jahren wahrscheinlich in weiten Bereichen zerstörten Verrohrung komme es zu einer drastischen Wasserverschwendung. Es seien eine signifikante Verschlechterung des Druckniveaus (bzw. der Schüttungsmengen) bereits erreicht und ein negativer Trend erkennbar. Der artesische Brunnen führe zu einer quantitativen Verschlechterung der Grundwasserhorizonte. Ferner sei aufgrund des fehlenden Standes der Technik des gegenständlichen Brunnens eine qualitative Verschlechterung des Grundwasserkörpers und eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu befürchten.

Danach folgten im Bescheid Ausführungen zum gelindesten Mittel und - mit entsprechenden Kostenberechnungen - zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Schließlich hielt die BH fest, durch die festgestellten Mängel widerspreche der Brunnen eindeutig den öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung von Wasserverschwendung, der Verhinderung der nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers und somit letztendlich auch den Planungszielen der Wasserwirtschaft. Die Voraussetzungen für eine Anpassung an den Stand der Technik gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 und die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Aufwandes seien jedenfalls gegeben.

Die gegen diesen Bescheid der BH von den erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen.

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, die in der Berufung vorgebrachten Mängel am Verfahren könnten "nicht bestätigt" werden. Die BH habe ein umfassendes Verfahren durchgeführt, sich auf Aussagen der herangezogenen Amtssachverständigen gestützt und eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Gemäß Paragraph 50, WRG 1959 bestünden umfangreiche Instandhaltungspflichten. Es seien allgemein im Rahmen mehrerer Informationsveranstaltungen und im konkreten Fall im Rahmen der Verhandlung die technischen möglichen Optionen zur Anpassung an den Stand der Technik dargelegt worden. Die Mangelhaftigkeit des Brunnens und der dadurch entstehende Eingriff in öffentliche Interessen und fremde Rechte stünden außer Zweifel. Die Erhebungen der Behörde ließen darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 und die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Aufwandes jedenfalls gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) erhobene Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark verwies in seiner Eingabe vom 7. April 2014 auf die von der belangten Behörde mit Erledigung vom 31. März 2014 bereits direkt veranlasste Aktenvorlage und die von dieser erstattete, die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision beantragende Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

Paragraph 21 a, WRG 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, lautet:

"Abänderung von Bewilligungen

Paragraph 21 a, (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

  1. Absatz 2,Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 3,Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;

c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

(...)"

In der Revision wird vorgebracht, Bescheidadressat und Verpflichteter aus einem Auftrag gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 könne nur der jeweilige Wasserberechtigte sein. Die (unter anderem) Wasserberechtigten gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 1954, K S. und H S., hätten mit Übergabsvertrag vom 28. Mai 1965 die Liegenschaft EZ. 6, KG O, an den Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin übergeben. Diese hätten die genannte Liegenschaft mit Übergabsvertrag vom 14. Dezember 2000 an ihren Sohn, den Viertrevisionswerber, übergeben. Dazu wird mit der Revision ein Grundbuchsauszug vorgelegt, der den Viertrevisionswerber als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ. 6, KG O, und damit unter anderem des Grundstückes Nr. 24 ausweist. Da - so die Revision - von einer Bindung des Wasserbenutzungsrechtes an die (heutigen) Grundstücke Nr. 2 und Nr. 24 auszugehen sei, seien der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin nicht (mehr) Wasserberechtigte und hätte diesen daher der Auftrag gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht erteilt werden dürfen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Ein auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützter Auftrag hat sich an den Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zu richten.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.

Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach Paragraph 22, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/07/0210, mwN).

Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine "Verbindung" im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Entscheidend ist demnach, ob ein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft gefunden werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2010/07/0155, mwN).

Nach den Ausführungen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 1954 dient der gegenständliche Arteser der Versorgung der Anwesen auf der Bauparzelle Nr. 3 (EZ. 3) und der Bauparzelle Nr. 4 (EZ. 6). Ferner wurde ausdrücklich angemerkt, dass die gemeinsame Anlage von den Besitzern der genannten Bauparzellen je zur Hälfte erhalten werde. Daraus ergibt sich unzweifelhaft eine Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu den genannten Grundstücken und die dingliche Gebundenheit dieses Rechtes. Bestätigt wird dies durch das Wasserbuch, in dem als "Bindungs-Grundstücke" die genannten (früheren) Grundstücke Nr. 3 und Nr. 4 angeführt sind.

Die BH ist in ihrem erstinstanzlichen Bescheid unter Hinweis auf die Angaben im Wasserbuch davon ausgegangen, dass Wasserbenutzungsberechtigte neben dem Erstrevisionswerber auch der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin seien. Die aufgrund der dinglichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen Feststellungen über das Eigentum unter anderem an dem (heutigen) Grundstück Nr. 24 (EZ. 6) wurden aber weder von der BH noch von der belangten Behörde getroffen.

Dass der Viertrevisionswerber Eigentümer der Liegenschaft EZ. 6 ist, wird von der belangten Behörde nicht bestritten.

Der gegenständliche, auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützte Auftrag hätte daher nicht an den Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin ergehen dürfen, wenn sie zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr Wasserberechtigte waren.

Somit ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Da der in Rede stehende Auftrag gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 allen drei im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Personen (erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien) erteilt wurde und in der vorliegenden Fallkonstellation eine diesbezügliche Trennung nicht möglich ist, hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch insoweit zu erfolgen, als mit ihm der gegenüber dem Erstrevisionswerber ergangene Auftrag bestätigt wurde.

Es erübrigt sich somit, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 28. Mai 2015

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070040.J00

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWT_2014070040_20150528J00