Verwaltungsgerichtshof
28.04.2014
Ro 2014/07/0040
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J,
2. des K, 3. der M, 4. des Sf, alle vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2013, Zl. ABT13-30.40-1002/2013-2, betreffend Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2013 wurde gegenüber drei der vier Revisionswerber ein Auftrag gemäß Paragraph 21 a, Wasserrechtsgesetz 1959 betreffend die Anpassung eines näher bezeichneten artesischen Brunnens an den Stand der Technik erlassen.
Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Revision verbanden die Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vergleiche , Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG anstelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintretende Landesverwaltungsgericht Steiermark äußerte sich mit Eingabe vom 7. April 2014 zum Aufschiebungsantrag dahingehend, dass aus seiner Sicht keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden und daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung befürwortet werden könne.
Im Hinblick darauf konnte dem Antrag stattgegeben werden.
Wien, am 28. April 2014