Ein auf § 21a WRG 1959 gestützte Auftrag darf nur an Wasserberechtigte ergehen, wenn sie zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch Wasserberechtigte sind.Ein auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützte Auftrag darf nur an Wasserberechtigte ergehen, wenn sie zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch Wasserberechtigte sind.