(5)Absatz 5,Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht."Die Revision gemäß den Absatz eins, bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht." Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 23. Dezember 2013 am selben Tag im Sinne des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG veranlasst. Er gilt somit ab diesem Tag als zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Revision gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG begann mit 15. Jänner 2014. Die am 26. Februar 2014 zur Post gegebene Revision ist daher rechtzeitig.Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 23. Dezember 2013 am selben Tag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG veranlasst. Er gilt somit ab diesem Tag als zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG begann mit 15. Jänner 2014. Die am 26. Februar 2014 zur Post gegebene Revision ist daher rechtzeitig.
Die Revisionswerberin macht Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG geltend.Die Revisionswerberin macht Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG geltend.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. die dieses bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0086, und vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0074, jeweils mit weiteren Nachweisen).Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. die dieses bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0086, und vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0074, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Zudem ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0086, und den hg. Beschluss vom 29. April 2003, Zl. 2002/02/0295).Zudem ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0086, und den hg. Beschluss vom 29. April 2003, Zl. 2002/02/0295).
Nach § 31 Abs. 2 Z. 4 VStG wird in die Verjährungsfrist nicht die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingerechnet.Nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG wird in die Verjährungsfrist nicht die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingerechnet.
Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bzw. Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber maßgebend (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. November 1987, Zl. 86/02/0171, VwSlg. 12.570 A/1987, und das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0017).Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bzw. Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber maßgebend vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. November 1987, Zl. 86/02/0171, VwSlg. 12.570 A/1987, und das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0017).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall nachstehendes Beurteilungsbild:
Die Frist begann mit dem Tatzeitpunkt vom 15. November 2009 zu laufen. Fristende wäre demgemäß der 15. November 2012 gewesen.
In diese Frist ist jedoch nicht das zum hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2013, Zl. 2012/02/0104, führende verwaltungsgerichtliche Verfahren einzurechnen.
Die Beschwerde dazu langte beim Verwaltungsgerichtshof am 15. Mai 2012 ein. Das Erkenntnis vom 20. Mai 2013, Zl. 2012/02/0104, wurde der belangten Behörde am 3. Juli 2013 zugestellt.
Dies hat zur Folge, dass die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG am 3. Jänner 2014 eingetreten ist.Dies hat zur Folge, dass die Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG am 3. Jänner 2014 eingetreten ist.
Die Zustellfiktion des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG hat als fristwahrendes Ereignis für die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG keine Bedeutung.Die Zustellfiktion des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG hat als fristwahrendes Ereignis für die Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG keine Bedeutung.
Entscheidend ist vielmehr - im vorliegenden Fall erfolgte anlässlich der Verhandlung keine mündliche Verkündung - die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisionswerberin. Erst damit bestand für sie als Beschuldigte die Möglichkeit der Kenntnisnahme, die im Zusammenhang mit der Strafbarkeitsverjährung entscheidend ist, wo - wie bereits ausgeführt - die rechtswirksame Erlassung gegenüber dem Beschuldigten maßgebend ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/10/0010).Entscheidend ist vielmehr - im vorliegenden Fall erfolgte anlässlich der Verhandlung keine mündliche Verkündung - die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisionswerberin. Erst damit bestand für sie als Beschuldigte die Möglichkeit der Kenntnisnahme, die im Zusammenhang mit der Strafbarkeitsverjährung entscheidend ist, wo - wie bereits ausgeführt - die rechtswirksame Erlassung gegenüber dem Beschuldigten maßgebend ist vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/10/0010).
Die Annahme der Zustellfiktion des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG als fristwahrendes Ereignis würde der Systematik des § 31 VStG diametral widersprechen, wonach "es entscheidend auf den Beschuldigten ankommt" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0374, VwSlg. 14.241 A/1995).Die Annahme der Zustellfiktion des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG als fristwahrendes Ereignis würde der Systematik des Paragraph 31, VStG diametral widersprechen, wonach "es entscheidend auf den Beschuldigten ankommt" vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0374, VwSlg. 14.241 A/1995).
Da die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisionswerberin als Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens mit 15. Jänner 2014 erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, erfolgte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisionswerberin als Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens mit 15. Jänner 2014 erst nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, erfolgte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraphen 3, und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.