Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/02/0074

Rechtssatz

Die Zustellfiktion des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 hat als fristwahrendes Ereignis für die Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG keine Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr - wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisionswerberin. Erst damit besteht für sie als Beschuldigte die Möglichkeit der Kenntnisnahme, die im Zusammenhang mit der Strafbarkeitsverjährung - wo die rechtswirksame Erlassung gegenüber dem Beschuldigten maßgebend ist - entscheidend ist vergleiche E 15. Dezember 2011, 2008/10/0010). Die Annahme der Zustellfiktion des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 als fristwahrendes Ereignis würde der Systematik des Paragraph 31, VStG diametral widersprechen, wonach "es entscheidend auf den Beschuldigten ankommt" vergleiche E 20. April 1995, 94/09/0374, VwSlg. 14241 A/1995). Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisionswerberin als Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020074.L02