(3)Absatz 3,Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten."Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (Paragraph 9, Absatz 3,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten."
Nach § 96a Abs. 1 BörseG gilt bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48 und 48c anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Nach Paragraph 96 a, Absatz eins, BörseG gilt bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 48 und 48 c anstelle der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß dem nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach der Aktenlage - mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten vollständig sind - hat die erstinstanzliche Behörde mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 an die A AG ein "Auskunftsersuchen gemäß § 48q Börsegesetz ... zur Konkretisierung eines Verdachts einer gemäß §§ 48a bis 48f Börsegesetz strafbaren Handlung" gestellt. Darin wurde die A AG ohne Bezug auf eine bestimmte Person um Auskunft über näher genannte Vorgänge ersucht.Nach der Aktenlage - mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten vollständig sind - hat die erstinstanzliche Behörde mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 an die A AG ein "Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 48 q, Börsegesetz ... zur Konkretisierung eines Verdachts einer gemäß Paragraphen 48 a bis 48 f Börsegesetz strafbaren Handlung" gestellt. Darin wurde die A AG ohne Bezug auf eine bestimmte Person um Auskunft über näher genannte Vorgänge ersucht.
Mit Schreiben vom 8. November 2010 hat der anwaltliche Vertreter der A AG dem Auskunftsersuchen entsprochen.
Die erstinstanzliche Behörde hat einen mit 1. Dezember 2010 datierten "Bericht zur Untersuchung auf mögliche Verletzung der Meldepflicht gemäß § 48d Abs. 1 BörseG" verfasst, in dem - wiederum ohne Nennung einer bestimmten Person als Beschuldigten - die bis dahin zur Verfügung gestandenen Unterlagen ausgewertet wurden.Die erstinstanzliche Behörde hat einen mit 1. Dezember 2010 datierten "Bericht zur Untersuchung auf mögliche Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG" verfasst, in dem - wiederum ohne Nennung einer bestimmten Person als Beschuldigten - die bis dahin zur Verfügung gestandenen Unterlagen ausgewertet wurden.
Mit Ladungsbescheid vom 29. August 2011 wurde ein Mitarbeiter der R Bank AG von der erstinstanzlichen Behörde in der im Bescheid angeführten Angelegenheit: "Absage der Begebung der Unternehmensanleihe der (A AG) ... Laufzeit 2010 bis 2015, Zeichnungsfrist 13.07.2010 bis 15.07.2010" zur Einvernahme geladen.
In der Niederschrift über die Vernehmung dieses Zeugen am 7. September 2011 ist als "Gegenstand der Vernehmung (Name des Beschuldigten, genaue Beschreibung der Tat):" wiederum die im Ladungsbescheid angeführte Angelegenheit genannt.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der erstinstanzlichen Behörde vom 14. Februar 2012, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 17. Februar 2012, wurde dem Beschwerdeführer - nach der Aktenlage erstmals - mitgeteilt, dass er der dann auch im angefochtenen Bescheid der Bestrafung zugrunde gelegten Taten verdächtig sei.
Nach der Rechtsprechung wird bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs 2 VStG auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zl. 2010/03/0036).Nach der Rechtsprechung wird bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche , das Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zl. 2010/03/0036).
Dem gemäß § 32 Abs. 2 VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet sein muss, wird dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Diese Person muss nach dem umschriebenen Merkmal unverwechselbar erkennbar sein, wobei es ausreicht, dass aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 2006, Zl. 2004/02/0385).Dem gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet sein muss, wird dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Diese Person muss nach dem umschriebenen Merkmal unverwechselbar erkennbar sein, wobei es ausreicht, dass aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde vergleiche , das Erkenntnis vom 21. April 2006, Zl. 2004/02/0385).
Eine Zeugenaussage kann eine geeignete Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellen, jedoch muss die Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte und nicht gegen eine erst später zu bestimmende Person gerichtet sein (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 85/18/0173).Eine Zeugenaussage kann eine geeignete Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG darstellen, jedoch muss die Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte und nicht gegen eine erst später zu bestimmende Person gerichtet sein vergleiche , das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 85/18/0173).
Der Beschwerdeführer wurde erstmals in der Aufforderung zur Rechtfertigung der erstinstanzlichen Behörde vom 14. Februar 2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. Februar 2012, der in Rede stehenden Taten verdächtigt und somit als Beschuldigter verfolgt. Nach dem angefochtenen Bescheid endete der Tatzeitraum am 16. Juli 2010, die 18-monatige Verjährungsfrist somit am 16. Jänner 2012. Nachdem innerhalb einer Frist von 18 Monaten von der erstinstanzlichen Behörde keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG gesetzt wurde, ist die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen verjährt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals in der Aufforderung zur Rechtfertigung der erstinstanzlichen Behörde vom 14. Februar 2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. Februar 2012, der in Rede stehenden Taten verdächtigt und somit als Beschuldigter verfolgt. Nach dem angefochtenen Bescheid endete der Tatzeitraum am 16. Juli 2010, die 18-monatige Verjährungsfrist somit am 16. Jänner 2012. Nachdem innerhalb einer Frist von 18 Monaten von der erstinstanzlichen Behörde keine Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt wurde, ist die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen verjährt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, welche gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.