Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Geschäftszahl

2014/02/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0036 E 27. Februar 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2014/02/0011 E 28. März 2014