Verwaltungsgerichtshof
28.03.2014
2014/02/0010
Dem gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet sein muss, wird dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Diese Person muss nach dem umschriebenen Merkmal unverwechselbar erkennbar sein, wobei es ausreicht, dass aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde vergleiche E 21. April 2006, 2004/02/0385).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2014/02/0011 E 28. März 2014