(3)Absatz 3,Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten habenParagraph 72, (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. ..."
Dass die betroffenen Anlagen zur Abwassereinleitung (Druckleitung, Freispiegelanlage, Ersatzleitung und Pumpanlage) vom Beschwerdeführer betrieben werden, wird von diesem nicht bestritten. Dies ergibt sich u.a. auch aus der Darstellung des Sachverhaltes in der der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beigelegten Besitzstörungsklage vom 13. September 2007. Den sachverständigen Schlussfolgerungen, wonach wegen der Undichtheit beider Leitungen Abwasser austreten, ins Grundwasser gelangen könnte und daher die Gefahr einer gröblichen Gewässerverunreinigung entstehe, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Schaden an der betroffenen Freispiegelleitung und die dadurch hervorgerufene Gewässerverunreinigung durch andere Verursacher herbeigeführt worden und er daher nicht als Verpflichteter im Sinne des § 31 WRG 1959 anzusehen sei.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Schaden an der betroffenen Freispiegelleitung und die dadurch hervorgerufene Gewässerverunreinigung durch andere Verursacher herbeigeführt worden und er daher nicht als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, WRG 1959 anzusehen sei.
Diesem Vorbringen ist mit einem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begegnen, wonach als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedermann in Betracht kommt, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Es besteht die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 98/07/0076). Man ist schon dann als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen, wenn man die von der Maßnahme betroffene Anlage betreibt oder betrieben hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, 2002/07/0018, 0054, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis 98/07/0076).Diesem Vorbringen ist mit einem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begegnen, wonach als Verpflichteter eines Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 jedermann in Betracht kommt, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Es besteht die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 98/07/0076). Man ist schon dann als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 anzusehen, wenn man die von der Maßnahme betroffene Anlage betreibt oder betrieben hat vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, 2002/07/0018, 0054, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis 98/07/0076).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sogar für den Fall von Sabotageakten Dritter darauf hingewiesen, dass es für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht darauf ankommt, ob die in § 31 Abs. 1 WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, dass durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1985, 85/07/0112 und vom 12. März 1991, 90/07/0161). Selbst wenn es zutreffen würde - wie der Beschwerdeführer meint - dass die Schäden der Anlage durch Dritte verursacht worden seien, stünde dies seiner Heranziehung als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages nicht entgegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sogar für den Fall von Sabotageakten Dritter darauf hingewiesen, dass es für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 nicht darauf ankommt, ob die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, dass durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1985, 85/07/0112 und vom 12. März 1991, 90/07/0161). Selbst wenn es zutreffen würde - wie der Beschwerdeführer meint - dass die Schäden der Anlage durch Dritte verursacht worden seien, stünde dies seiner Heranziehung als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages nicht entgegen.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, sodass gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers als Verpflichteten keine Bedenken bestehen.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass die betroffenen Teilflächen der alleinigen Nutzung seiner Miteigentümer dienten und dass es ihm verwehrt sei, diese Teilflächen zu betreten. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Adressat des Bescheides nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist der Beschwerdeführer. Sind Verpflichteter und Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Grundeigentümer die Bestimmung des § 72 WRG 1959 zur Verfügung. Die dort vorgesehene Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung kann entweder in einem gesonderten Bescheid oder bereits in dem gegen den Verpflichteten gerichteten Bescheid ausgesprochen werden.Adressat des Bescheides nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ist der Beschwerdeführer. Sind Verpflichteter und Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Grundeigentümer die Bestimmung des Paragraph 72, WRG 1959 zur Verfügung. Die dort vorgesehene Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung kann entweder in einem gesonderten Bescheid oder bereits in dem gegen den Verpflichteten gerichteten Bescheid ausgesprochen werden.
Als Duldungsverpflichtete nennt § 72 Abs. 1 WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten. Die Duldungspflicht trifft aber auch alle sonstigen Personen, die Rechte an einem betroffenen Grundstück haben, in die durch die Ausübung der Betretens- und Benutzungsrechte eingegriffen werden kann. Widersetzen sich diese, ist ihnen gegenüber ein Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG (2008), K 3 zu § 72).Als Duldungsverpflichtete nennt Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten. Die Duldungspflicht trifft aber auch alle sonstigen Personen, die Rechte an einem betroffenen Grundstück haben, in die durch die Ausübung der Betretens- und Benutzungsrechte eingegriffen werden kann. Widersetzen sich diese, ist ihnen gegenüber ein Duldungsbescheid zu erlassen vergleiche , dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG (2008), K 3 zu Paragraph 72,).
Daher stellt auch das alleinige Nutzungsrecht der Miteigentümer in Bezug auf ihre Teilflächen kein unüberwindbares sachliches oder rechtliches Hindernis bei der Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen dar; diesem kann mit Hilfe des in § 72 WRG 1959 vorgesehenen Instrumentariums entgegengetreten werden.Daher stellt auch das alleinige Nutzungsrecht der Miteigentümer in Bezug auf ihre Teilflächen kein unüberwindbares sachliches oder rechtliches Hindernis bei der Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen dar; diesem kann mit Hilfe des in Paragraph 72, WRG 1959 vorgesehenen Instrumentariums entgegengetreten werden.
Der Beschwerdeführer bringt erstmals in der Beschwerde vor, im wasserpolizeilichen Auftrag seien die Teilflächen verschiedentlich unrichtig als "Liegenschaft Nr." bzw "Parzelle Nr." bezeichnet worden. Auf dieses Vorbringen wäre wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen. Aber auch ein rechtzeitiges Vorbringen im Verfahren hätte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg verholfen, da diese Fehlbezeichnung der Grundstücksteile durch die Behörde nichts an der Nachvollziehbarkeit des Spruches des wasserpolizeilichen Auftrages geändert hätte, war doch für jeden erkennbar, dass mit dieser unrichtigen Bezeichnung die Teilflächen mit den jeweiligen Nummern gemeint waren. Vor dem Hintergrund der besonderen Grundstückskonfigurationen am K II ist daher dem angefochtenen Bescheid in einer die Vollstreckbarkeit nicht hindernden Weise klar zu entnehmen, welche Teilflächen des Grundstückes Nr. 362/23 gemeint sind.Der Beschwerdeführer bringt erstmals in der Beschwerde vor, im wasserpolizeilichen Auftrag seien die Teilflächen verschiedentlich unrichtig als "Liegenschaft Nr." bzw "Parzelle Nr." bezeichnet worden. Auf dieses Vorbringen wäre wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen. Aber auch ein rechtzeitiges Vorbringen im Verfahren hätte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg verholfen, da diese Fehlbezeichnung der Grundstücksteile durch die Behörde nichts an der Nachvollziehbarkeit des Spruches des wasserpolizeilichen Auftrages geändert hätte, war doch für jeden erkennbar, dass mit dieser unrichtigen Bezeichnung die Teilflächen mit den jeweiligen Nummern gemeint waren. Vor dem Hintergrund der besonderen Grundstückskonfigurationen am K römisch zwei ist daher dem angefochtenen Bescheid in einer die Vollstreckbarkeit nicht hindernden Weise klar zu entnehmen, welche Teilflächen des Grundstückes Nr. 362/23 gemeint sind.
Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage des Pumpenschachtes auf Grundstück Nr. 362/4. Auch wenn diese auf Teilfläche 1, und nicht - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - auf der Teilfläche 6 liegen sollte, so wäre mit diesem Vorbringen - selbst wenn es nicht dem Neuerungsverbot unterläge - für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil aus dem Spruch des Bescheides klar hervorgeht, dass die Abwasserleitungen zwischen der Pumpstation auf der Teilfläche ("Liegenschaft") 35, Grst. Nr. 362/23, und dem Pumpenschacht auf Grundstück 362/4 von der wasserpolizeilichen Maßnahme betroffen sind. Auf diesem Grundstück existiert in diesem Bereich kein zweiter Pumpenschacht, sodass die Angabe der Nummer des Grundstückes allein eine ausreichende Konkretisierung darstellt.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die beiden Leitungen fallweise zu verwechseln scheint. So besteht zwischen der Mitteilung vom 4. September 2007 über die positive Druckmeldung in Bezug auf die Ersatzleitung und den Angaben in der Besitzstörungsklage, wonach die Freispiegelleitung wegen Beschädigung undicht sei, kein Widerspruch, handelt es sich doch um zwei verschiedene Leitungen.
Daraus ist für den Beschwerdeführer aber ebenfalls nichts zu gewinnen.
In Bezug auf die unterbrochene Freispiegelleitung wurde - auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen - vom wasserbautechnischen Sachverständigen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung festgestellt. Dies wird durch die der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beigelegte Besitzstörungsklage vom 13. September 2007 bestätigt, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass eine durchgängige Ableitung der Abwässer und eine Nutzung der Anlage aufgrund von Beschädigung und Undichtheit nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren die Dichtheit der Ersatzleitung behauptet (Telefonat am 3. September 2007 bzw Mitteilung am 4. September 2007). Er hat es nach den vorliegenden Aktenunterlagen aber unterlassen, der Wasserrechtsbehörde den Nachweis über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORMEN 1610 "Verlegung und Prüfung Abwasserleitungen und -kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" vorzulegen. Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei entsprechend qualifizierte sonstige Prüfprotokolle oder Befunde, sodass die belangte Behörde unverändert vom fehlenden Nachweis einer Abdichtung ausgehen konnte. Die bloße Feststellung der Dichtheit durch den Beschwerdeführer selbst ohne entsprechende Nachweise sind hiefür nicht ausreichend (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu Überprüfungsverpflichtungen nach § 134 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 99/07/0183).Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren die Dichtheit der Ersatzleitung behauptet (Telefonat am 3. September 2007 bzw Mitteilung am 4. September 2007). Er hat es nach den vorliegenden Aktenunterlagen aber unterlassen, der Wasserrechtsbehörde den Nachweis über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORMEN 1610 "Verlegung und Prüfung Abwasserleitungen und -kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" vorzulegen. Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei entsprechend qualifizierte sonstige Prüfprotokolle oder Befunde, sodass die belangte Behörde unverändert vom fehlenden Nachweis einer Abdichtung ausgehen konnte. Die bloße Feststellung der Dichtheit durch den Beschwerdeführer selbst ohne entsprechende Nachweise sind hiefür nicht ausreichend vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das zu Überprüfungsverpflichtungen nach Paragraph 134, WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 99/07/0183).
Die Beschwerde war daher aus den dargestellten Erwägungen als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher aus den dargestellten Erwägungen als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 20. Mai 2009