Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 72, Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.

  1. Absatz eins,Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
    1. Litera a
      zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
    2. Litera b
      zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
    3. Litera c
      zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
    4. Litera d
      zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
    5. Litera e
      zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
    6. Litera f
      zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie
    7. Litera g
      zur Durchführung der Gewässeraufsicht
    das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Ersatzansprüche (Absatz eins,) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117,).
  3. Absatz 3,Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130620

Alte Dokumentnummer

N8195922282L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P72/NOR12130620

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