Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Geschäftszahl

2008/07/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0186 E 11. Dezember 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG kommt es nicht darauf an, ob die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198).