Verwaltungsgerichtshof
20.05.2009
2008/07/0014
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des J P in B, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. November 2007, Zl. WA1-W-42561/002-2007, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 424 KG römisch fünf. (K römisch zwei). Entlang der Westseite des Sees befinden sich die mit Nummern versehenen Teilflächen 9 bis 38 (von den Wasserbehörden auch als "Liegenschaft" bzw "Parzelle" bezeichnet), die von den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft jeweils ausschließlich genutzt werden.
Der Beschwerdeführer errichtete auf der Teilfläche 35 eine Abwasserpumpstation, von der aus das Abwasser einiger Häuser über einen Druckschlauch in Richtung Süden, bis vor das Haus auf der Teilfläche 29, gepumpt wurde. Von der Teilfläche 29 aus wurde eine Freispiegelleitung bis zum weiteren Pumpenschacht auf dem Grundstück 362/4 errichtet. Über diese Leitung konnten die Abwässer der Teilflächen 36 bis 9 entsorgt werden.
Einige Miteigentümer kündigten den mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Entsorgungsvertrag. In weiterer Folge kam es zu einer Unterbrechung der Freispiegelleitung. Parallel zur unterbrochenen Freispiegelleitung wurde daraufhin durch den Beschwerdeführer eine provisorische Druckleitung zwischen der Teilfläche 35 und der Teilfläche 13 errichtet und in Betrieb genommen.
Bei einem Pumpvorgang von Abwässern durch die Freispiegelleitung traten diese wegen des Verschlusses der Leitung in den Kellern einiger Häuser aus. Die Erhebung der technischen Gewässeraufsicht vom 29. August 2007 ergab weiters eine Undichtheit auch der provisorisch errichteten Druckleitung.
Die Bezirkshauptmannschaft W (BH) erteilte mit Bescheid vom 30. August 2007 dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 den wasserpolizeilichen Auftrag, nach der bereits am 29. August 2007 behördlich angeordneten Einstellung des Pumpbetriebes auf der "Liegenschaft" 35, im Bereich der "Liegenschaften" 6 bis 35 (auf den Grundstücken Nr. 362/4 und 362/23, KG römisch fünf.) die Abwasserleitungen zwischen der Pumpstation auf der "Liegenschaft" 35 und dem Pumpenschacht auf Grundstück Nr. 362/4 sofort zu entleeren und zu reinigen und die Pumpenanlage erst nach Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORM EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" wieder in Betrieb zu nehmen. Über die getroffenen Maßnahmen seien der Wasserrechtsbehörde bis 10. September 2007 entsprechende Nachweise zu übermitteln.
Die BH begründete dies u.a. mit dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach derzeit nicht eindeutig feststellbar sei, welche der vorhandenen Abwasserleitungen einen dichten Zustand aufweise. Offenbar seien an beiden Leitungen Schäden bzw Undichtheit vorhanden. Hinsichtlich der technischen Überprüfung der Dichtheit wurde auf die ÖNORMEN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und - kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" verwiesen. Durch die Ableitung ungeklärter Abwässer in den Untergrund sei eine gröbliche Gewässerverunreinigung zu befürchten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, dass er mit Schreiben vom 4. September 2007 der Behörde mitgeteilt habe, dass die neu errichtete provisorische Abwasserdruckleitung, welche ausschließlich für Indirekteinleiter provisorisch errichtet worden sei und vom Pumpenschacht auf Teilfläche 35 des Grundstückes 362/23 in Richtung Süden verlaufe und bei Teilfläche 13 in die Freispiegelleitung münde, nach der Abdichtung und positiv erfolgten Druckprobe in Betrieb genommen worden sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass die Grundwasserverschmutzung durch die Zerstörung des in seinem Eigentum stehenden Freispiegelkanals durch amtsbekannte Verursacher herbeigeführt worden sei, der Beschwerdeführer keinen Zutritt zu dieser Freispiegelleitung hätte und dem Beschwerdeführer selbst jedwedes Einschreiten auf Grund einer gerichtlich erfolgten einstweiligen Verfügung gegen die Verursacher unmöglich sei. Bewohner des Grundstückes 362/23, die die Abwasseranschlüsse gekündigt hätten, hätten entweder die Freispiegelleitung im Zuge der Errichtung von Senkgruben zerstört oder leiteten weiterhin ihre Abwässer in den durch ihr unkontrollierbares Handeln zerstörten Freispiegelkanal ein. Die Behörde hätte gegen diejenigen einzuschreiten gehabt, die die gewässergefährdenden Maßnahmen gesetzt hätten.
Der Berufung liegt eine vom Beschwerdeführer beim BG S gegen einige Miteigentümer eingebrachte Besitzstörungsklage vom 13. September 2007 bei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. November 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab; der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheides wurde folgendermaßen modifiziert:
"Die Pumpanlage ist sofort einzustellen, und zwar bis zur Vorlage eines Nachweises über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORM EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien"."
Die Frist zur Vorlage der entsprechenden Nachweise über die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung der Abwasseranlage (Druckleitung und provisorische Freispiegelleitung) wurde gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG mit 10. Dezember 2007 neu festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach gekürzter Wiedergabe des Berufungsvorbringens und unter Bezugnahme auf die zu Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ergangene Judikatur im Wesentlichen Folgendes aus:
Vom Beschwerdeführer werde die Undichtheit beider Leitungen nicht in Abrede gestellt und ebenso wenig werde in der Berufung bestritten, dass der Beschwerdeführer Betreiber der beiden Kanalanlagen sei. Für beide Kanalleitungen habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30. August 2007 keine wasserrechtliche Bewilligung bestanden. Jedoch sei Paragraph 31, WRG 1959 auch auf derartige Fälle anzuwenden.
In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass bereits mit Schreiben vom 4. September 2007 der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt worden sei, dass die neu errichtete provisorische Abwasserleitung nach Abdichtung und positiver Druckprobe in Betrieb genommen worden sei. Der Beschwerdeführer führe jedoch in seiner mit der Berufung vorgelegten Besitzstörungsklage aus, dass die Kanalanlage beschädigt und daher wegen Undichtheit nicht mehr genützt werden könne. Die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 30. August 2007, er habe den seit Jahren bestehenden Abwasserkanal wieder ordnungsgemäß zusammengeschlossen, werde als Schutzbehauptung gewertet. Der Beschwerdeführer habe am 3. September 2007 der Wasserrechtsbehörde telefonisch mitgeteilt, dass die Ersatzleitung wieder in Betrieb genommen werde, da eine Druckprobe erfolgreich durchgeführt worden sei. Dem Akt könne aber kein Nachweis für eine positive Dichtheitsprobe entnommen werden und es entstünde wegen des zeitlichen Zusammenfallens der Zustellung des angefochtenen Bescheides an diesem Tag mit der telefonischen Mitteilung für die Berufungsbehörde der Eindruck, dass diese Mitteilung unsubstantiiert sei. Das Vorbringen in der Berufung, wonach die provisorische Druckleitung abgedichtet und nach durchgeführter positiver Druckprobe wieder in Betrieb genommen worden sei, werde daher ebenfalls als Schutzbehauptung gewertet.
Schadenersatzrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers wegen Beschädigungen seiner Kanalleitungen seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens sei die Leistungsfrist neu festzulegen gewesen.
Der Spruch sei in seinem zweiten Spruchteil neu zu formulieren gewesen, da mit dieser Gesetzesstelle (Paragraph 31, WRG 1959) die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen festzulegen seien. Das sei im Konkreten das Einstellen der Pumpanlage bis zum Vorliegen eines Nachweises über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORM EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und - kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraphen 31 und 72 WRG 1959 haben - soweit hier von Interesse -
folgenden Wortlaut:
"Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.
Paragraph 31, (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Paragraph 72, (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben