Verwaltungsgerichtshof
20.05.2009
2008/07/0014
Sind Verpflichteter und Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Grundeigentümer die Bestimmung des Paragraph 72, WRG 1959 zur Verfügung. Die dort vorgesehene Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung kann entweder in einem gesonderten Bescheid oder bereits in dem gegen den Verpflichteten gerichteten Bescheid ausgesprochen werden. (Hier: Adressat des Bescheides nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ist der Bf, welcher Miteigentümer der Liegenschaft ist.)