Die Beschwerdeführerin betreibt einen Campingplatz auf den Grundstücken Nr. 772 und Nr. 773, KG B., und dem in der Nachbargemeinde gelegenen Grundstück Nr. 1257/2, KG R. Nach einem im Akte einliegenden Aktenvermerk vom 9. November 2006 über für den Campingplatz vorliegende Bewilligungen liegen insbesondere eine baurechtliche Bewilligung vom 30. Juni 1965 betreffend die Errichtung sanitärer Anlagen bzw. eine Umkleidehütte auf dem Campingplatz auf den Grundstücken Nr. 772 und Nr. 771/1, jeweils KG B., eine gewerbepolizeiliche Bewilligung vom 10. Mai 1967 u. a. betreffend den Campingplatz gleichfalls für die Grundstücke Nr. 771 und Nr. 772, KG B., und eine baurechtliche Bewilligung vom 12. Juni 1990 betreffend den Zu- und Umbau des An- und Abmeldegebäude, auf dem Grundstück Nr. 772 vor. Es liegt für den schon über 50 Jahre bestehenden verfahrensgegenständlichen Campingplatz keine Bewilligung nach dem Campingplatzgesetz 1967 vor, nach dem bestehende Campingplätze zu bewilligen waren (§ 16 dieses Gesetzes). Nach dem Spruch der angeführten gewerbepolizeilichen Bewilligung wurde die Errichtung u.a. des Campingplatzes gemäß §§ 25 bis 34 GewO unter Vorschreibungen bewilligt. In Vorschreibung 22. ist angeordnet, dass entlang der südlichen und westseitigen Grundgrenze der Gp. Nr. 1257/1 (dieses Grundstück grenzte nach dem im Akt einliegenden Lageplan nördlich an das Grundstück Nr. 772 an, wie nunmehr das Grundstück Nr. 1257/2, nunmehr KG. R.) jenseits dieser Grenze auf dem Campingplatz ein 4 m breiter Streifen von jeder Benützung durch Gäste des Campingplatzes freizuhalten ist und mit einem einfachen Drahtzaun abzuschließen ist. Gemäß der Vorschreibung 35. dürfen auf den Grundparzellen Nr. 770 und Nr. 771/1, KG B., (das sind unmittelbar am Ufer des Sees gelegene Grundstücke) keine Zelte aufgestellt werden. Das Parken ist nur im unmittelbaren Bereich des Weges Gp. Nr. 778, KG B., gestattet. Die Zelte dürfen gemäß der Vorschreibung 36. nur auf dem Grundstück Nr. 772, KG B., aufgestellt werden. Auf den Grundstücken Nr. 773 und Nr. 831, KG. B., die im Westen an den Campingplatz angrenzen, darf gemäß Vorschreibung 37. wegen der immer noch bestehenden Hochwassergefahr nicht gezeltet werden. Den Eigentümern und deren Rechtsnachfolgern des an das Grundstück Nr. 772 im Norden anschließenden Grundstückes Nr. 1257/1, das zu diesem Zeitpunkt noch zur Gemeinde B. gehörte, wurde nach einer in dem Bescheid dokumentierten Parteienvereinbarung mit der Beschwerdeführerin ein Geh- und Fahrrecht über Gp. Nr. 777, KG B., in nördlicher Richtung eingeräumt.Die Beschwerdeführerin betreibt einen Campingplatz auf den Grundstücken Nr. 772 und Nr. 773, KG B., und dem in der Nachbargemeinde gelegenen Grundstück Nr. 1257/2, KG R. Nach einem im Akte einliegenden Aktenvermerk vom 9. November 2006 über für den Campingplatz vorliegende Bewilligungen liegen insbesondere eine baurechtliche Bewilligung vom 30. Juni 1965 betreffend die Errichtung sanitärer Anlagen bzw. eine Umkleidehütte auf dem Campingplatz auf den Grundstücken Nr. 772 und Nr. 771/1, jeweils KG B., eine gewerbepolizeiliche Bewilligung vom 10. Mai 1967 u. a. betreffend den Campingplatz gleichfalls für die Grundstücke Nr. 771 und Nr. 772, KG B., und eine baurechtliche Bewilligung vom 12. Juni 1990 betreffend den Zu- und Umbau des An- und Abmeldegebäude, auf dem Grundstück Nr. 772 vor. Es liegt für den schon über 50 Jahre bestehenden verfahrensgegenständlichen Campingplatz keine Bewilligung nach dem Campingplatzgesetz 1967 vor, nach dem bestehende Campingplätze zu bewilligen waren (Paragraph 16, dieses Gesetzes). Nach dem Spruch der angeführten gewerbepolizeilichen Bewilligung wurde die Errichtung u.a. des Campingplatzes gemäß Paragraphen 25 bis 34 GewO unter Vorschreibungen bewilligt. In Vorschreibung 22. ist angeordnet, dass entlang der südlichen und westseitigen Grundgrenze der Gp. Nr. 1257/1 (dieses Grundstück grenzte nach dem im Akt einliegenden Lageplan nördlich an das Grundstück Nr. 772 an, wie nunmehr das Grundstück Nr. 1257/2, nunmehr KG. R.) jenseits dieser Grenze auf dem Campingplatz ein 4 m breiter Streifen von jeder Benützung durch Gäste des Campingplatzes freizuhalten ist und mit einem einfachen Drahtzaun abzuschließen ist. Gemäß der Vorschreibung 35. dürfen auf den Grundparzellen Nr. 770 und Nr. 771/1, KG B., (das sind unmittelbar am Ufer des Sees gelegene Grundstücke) keine Zelte aufgestellt werden. Das Parken ist nur im unmittelbaren Bereich des Weges Gp. Nr. 778, KG B., gestattet. Die Zelte dürfen gemäß der Vorschreibung 36. nur auf dem Grundstück Nr. 772, KG B., aufgestellt werden. Auf den Grundstücken Nr. 773 und Nr. 831, KG. B., die im Westen an den Campingplatz angrenzen, darf gemäß Vorschreibung 37. wegen der immer noch bestehenden Hochwassergefahr nicht gezeltet werden. Den Eigentümern und deren Rechtsnachfolgern des an das Grundstück Nr. 772 im Norden anschließenden Grundstückes Nr. 1257/1, das zu diesem Zeitpunkt noch zur Gemeinde B. gehörte, wurde nach einer in dem Bescheid dokumentierten Parteienvereinbarung mit der Beschwerdeführerin ein Geh- und Fahrrecht über Gp. Nr. 777, KG B., in nördlicher Richtung eingeräumt.
Am 21. November 2006 fand auf dem Campingplatz der Beschwerdeführerin eine Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft R. statt. Zu dieser Überprüfung ist in der Niederschrift aus forstfachlicher Sicht vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgehalten, dass auf dem Grundstück Nr. 773, KG B. (dieses Grundstück liegt westlich des Grundstückes Nr. 772, KG B.), bei dem es sich teilweise um Wald im Sinne des ForstG 1975 handelte, einzelne Campingwägen aufgestellt seien. Eine forstrechtliche Bewilligung liege nicht vor, für dieses Grundstück bestehe auch keine Widmung "Sonderfläche Campingplatz". Der Obmann der Beschwerdeführerin werde darauf aufmerksam gemacht, dass diese Campingwägen von dem angeführten Grundstück zu entfernen seien.
Aus der Sicht des Campingwesens wurde in dieser Niederschrift festgehalten, dass die Platzordnung im Wesentlichen in Ordnung sei, in diese seien allerdings näher genannte Punkte noch aufzunehmen. Der Campingplatz befinde sich in einem sehr guten Zustand. Festzustellen sei allerdings, dass insbesondere auch der Campingwohnwagen des Herrn P. nicht den Anforderungen an eine Anlage, die untergeordneter Bestand mobiler Unterkünfte sei, die keine dauerhafte Verbindung zum Boden habe und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden könne, im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c Z. 2 Tir. CampingG entspreche. Die Beschwerdeführerin habe die Stellplatzinhaber entsprechend anzuweisen, dass Anlagen, die eine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden hätten und ohne besonderen technischen Aufwand nicht mehr entfernt werden könnten, zu entfernen seien und nur noch die entsprechenden handelsüblichen Vorzelte bzw. Vordächer errichtet werden dürften.Aus der Sicht des Campingwesens wurde in dieser Niederschrift festgehalten, dass die Platzordnung im Wesentlichen in Ordnung sei, in diese seien allerdings näher genannte Punkte noch aufzunehmen. Der Campingplatz befinde sich in einem sehr guten Zustand. Festzustellen sei allerdings, dass insbesondere auch der Campingwohnwagen des Herrn P. nicht den Anforderungen an eine Anlage, die untergeordneter Bestand mobiler Unterkünfte sei, die keine dauerhafte Verbindung zum Boden habe und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden könne, im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Tir. CampingG entspreche. Die Beschwerdeführerin habe die Stellplatzinhaber entsprechend anzuweisen, dass Anlagen, die eine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden hätten und ohne besonderen technischen Aufwand nicht mehr entfernt werden könnten, zu entfernen seien und nur noch die entsprechenden handelsüblichen Vorzelte bzw. Vordächer errichtet werden dürften.
Der Vertreter der Gemeinde B. habe nach der Niederschrift abschließend festgestellt, dass die Grundstücke Nr. 772 und Nr. 771/2, beide KG. B., die Widmung "Sonderfläche Campingplatz" aufwiesen. Das in der Gemeinde R., nördlich des Grundstückes Nr. 772 unmittelbar anschließend gelegene Grundstück Nr. 1257/2, KG. R., sei als Freiland gewidmet. Ohne entsprechende Widmung dieses Grundstückes und ohne Anzeige der Erweiterung des Campingplatzes gemäß dem CampingG sei ein Kampieren auf dieser Fläche nicht zulässig.
Die Bezirkshauptmannschaft R. trug der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 Tir. CampingG mit Bescheid vom 2. August 2007 nach Wiedergabe des forstfachlichen Befundes, des Befundes des Sachverständigen für Campingwesen und der Feststellung, dass das Grundstück Nr. 1257/2, KG R., als Campingplatz mit genutzt werde, aber als Freiland gewidmet sei, u.a. Folgendes auf:Die Bezirkshauptmannschaft R. trug der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Tir. CampingG mit Bescheid vom 2. August 2007 nach Wiedergabe des forstfachlichen Befundes, des Befundes des Sachverständigen für Campingwesen und der Feststellung, dass das Grundstück Nr. 1257/2, KG R., als Campingplatz mit genutzt werde, aber als Freiland gewidmet sei, u.a. Folgendes auf:
"1. Jene Campingwohnwägen, die in Waldflächen auf
Gst.Nr. 773, KG B..., aufgestellt sind, sind unverzüglich,
längstens jedoch bis zum 30.09.2007 aus den
Waldflächen zu entfernen.
2. ...
3. Campingwohnwägen, welche sich auf dem
Gemeindegebiet von R... befinden, sind unverzüglich zu entfernen.
4. ..."
Die erstinstanzliche Behörde führte aus, dass, da noch nicht sämtliche, im Rahmen der kommissionellen Überprüfung vom 21. November 2006 festgestellten Mängel am Campingplatz behoben worden seien, die erforderlichen Maßnahmen daher gemäß § 8 Tir. CampingG 2001 bescheidmäßig aufzutragen gewesen seien. Die für die Behebung der Mängel jeweils festgesetzten Fristen erschienen angemessen, um die erforderlichen Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraumes auszuführen.Die erstinstanzliche Behörde führte aus, dass, da noch nicht sämtliche, im Rahmen der kommissionellen Überprüfung vom 21. November 2006 festgestellten Mängel am Campingplatz behoben worden seien, die erforderlichen Maßnahmen daher gemäß Paragraph 8, Tir. CampingG 2001 bescheidmäßig aufzutragen gewesen seien. Die für die Behebung der Mängel jeweils festgesetzten Fristen erschienen angemessen, um die erforderlichen Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraumes auszuführen.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 20. August 2007 gegen die Spruchpunkte 1. und 3. Berufung. Zu Spruchpunkt 1. führte sie aus, dass der Termin bis zum 30. September 2007 nicht eingehalten werden könne und eine Frist bis Ende Dezember 2007 beantragt werde. Betreffend Spruchpunkt 3. sei zu beachten, dass in Bezug auf diese Campingwohnwägen ein Verfahren zur Änderung der Katastralgemeindegrenze anhängig sei. Es sei geplant, die Grenze der Gemeinde B. hinauszuschieben, sodass der gesamte Campingplatz im Gemeindegebiet von B. liege. Sobald die Änderung erfolgt sei, werde um die Sonderflächenwidmung als Campingplatz angesucht werden.
Die belangte Behörde verlängerte mit dem angefochtenen Bescheid die in den Spruchpunkten 1. und 3. festgesetzten Fristen für die Behebung der festgestellten Mängel bis längstens 31. Dezember 2007, im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Inhaber des Campingplatzes allfälligen behördlichen Entfernungsaufträgen jedenfalls nachzukommen habe, unabhängig davon, ob dies mit einer Lärmbelästigung für die Campinggäste verbunden sei. Das Behängen eines Grenzänderungsverfahrens stelle keinen Grund dar, die Behebung der im Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides festgestellten Mängel auf unbestimmte Zeit aufzuschieben und damit einen gesetzwidrigen Zustand weiterhin aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführerin sei jedoch neuerlich eine angemessene Frist zur Behebung der in den Spruchpunkten 1. und 3. des bekämpften Bescheides festgestellten Mängeln zu setzen. Eine Frist sei dann angemessen, wenn sie objektiv geeignet sei, dem Bescheidadressaten unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst bei ihm dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2007, B 2084/07-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst bei ihm dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2007, B 2084/07-4, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37 (im Folgenden: Tir. CampingG).Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt das Tiroler Campinggesetz 2001, Landesgesetzblatt , Nr. 37 (im Folgenden: Tir. CampingG).
Der § 4 Tir. CampingG sieht für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen eine Anzeigepflicht bzw. ein Anzeigeverfahren vor.Der Paragraph 4, Tir. CampingG sieht für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen eine Anzeigepflicht bzw. ein Anzeigeverfahren vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 Tir. CampingG dürfen Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tir. CampingG dürfen Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Campingplätze, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, in Stand zu halten und in Stand zu setzen, dass sieGemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind Campingplätze, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, in Stand zu halten und in Stand zu setzen, dass sie
"a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-,
sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;
b) den Erfordernissen der Hygiene und des
Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der
Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der
Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und
c) durch ihren Bestand und Betrieb
1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
noch die Sicherheit von Sachen gefährden und
2. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme,
Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere
Weise unzumutbar belästigen."
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. c Z. 2 leg. cit. hat der Inhaber eines
Campingplatzes dafür zu sorgen, dass
"c) auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden, die
1. ...
2. untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte
sind, keine dauerhafte Verbindung zum Boden haben und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können, wie etwa handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen."
Gemäß § 7 Abs. 1 Tir. CampingG sind die Organe der Behörden berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung des § 5 Abs. 2 und des § 6 im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Campingplätze zu betreten, zu besichtigen und zu überprüfen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Tir. CampingG sind die Organe der Behörden berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 6, im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Campingplätze zu betreten, zu besichtigen und zu überprüfen.
Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hat der Inhaber eines Campingplatzes während des Betriebes auftretende Mängel, die Einfluss auf die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. hat der Inhaber eines Campingplatzes während des Betriebes auftretende Mängel, die Einfluss auf die Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 2, haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn der Inhaber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, ihm die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn der Inhaber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, ihm die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
Gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. bleiben Bewilligungen nach dem Tir. CampingplatzG (LGBl. Nr. 69/1980), die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, unberührt. Insbesondere gelten rechtmäßig bestehende Campingplätze im Umfang ihres Bestandes als zur Kenntnis genommen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. bleiben Bewilligungen nach dem Tir. CampingplatzG Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1980,), die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, unberührt. Insbesondere gelten rechtmäßig bestehende Campingplätze im Umfang ihres Bestandes als zur Kenntnis genommen.
Vor dem Tir. CampinplatzG aus dem Jahre 1980 galt das Tir. CampingplatzG, LGBl. Nr. 28/1967. Nach § 16 dieses Gesetzes hatten Inhaber von Campingplätzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. November 1967) um die Bewilligung zur Errichtung des Campingplatzes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzusuchen. Nach dem 1. Juni 1969 durfte nach dieser Bestimmung ein Campingplatz nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes betrieben werden.Vor dem Tir. CampinplatzG aus dem Jahre 1980 galt das Tir. CampingplatzG, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1967,. Nach Paragraph 16, dieses Gesetzes hatten Inhaber von Campingplätzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. November 1967) um die Bewilligung zur Errichtung des Campingplatzes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzusuchen. Nach dem 1. Juni 1969 durfte nach dieser Bestimmung ein Campingplatz nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes betrieben werden.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides Berufung erhoben hat. Auch die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen diese Spruchpunkte.
Die Beschwerdeführerin macht zu Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Auftrages geltend, dass das in der Gemeinde R. gelegene Grundstück Nr. 1257/2 zu Unrecht in dem im Februar 1980 erlassenen Flächenwidmungsplan nicht als Sonderfläche Campingplatz gewidmet worden sei. Der Campingplatz werde seit über 50 Jahren auch auf diesem Grundstück betrieben.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass keine Bewilligung (insbesondere keine Campingplatzbewilligung gemäß dem CampinplatzG 1967) vorliegt, nach der das nördlich der Gp. Nr. 772 gelegene schmale Grundstück Nr. 1257/2, KG R., Teil des verfahrensgegenständlichen Campingplatzes ist. Aus der angeführten gewerbepolizeilichen Bewilligung vom 10. Mai 1967, die im Spruch wie eine Bewilligung für die Errichtung des Campingplatzes formuliert ist, ergibt sich eindeutig, dass das damalige nördlich gelegene große Grundstück Nr. 1257/1, damals KG B., jedenfalls nicht Teil des Campingplatzes war. Auf die aufgeworfenen Bedenken betreffend den Flächenwidmungsplan der Gemeinde R. in Bezug auf das Grundstück Nr. 1257/2, KG. R., war daher nicht mehr einzugehen.
Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Mängelbehebung gemäß § 8 Abs. 2 Tir. CampingG nur im Zusammenhang mit den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. zulässig sei, nicht aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Tir. CampingG.Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Mängelbehebung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Tir. CampingG nur im Zusammenhang mit den Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. zulässig sei, nicht aber im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins, Tir. CampingG.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.
Dazu ist eingangs festzustellen, dass der Grund für den Entfernungsauftrag in Spruchpunkt 1. offensichtlich darin gelegen war, dass es sich dort im Bereich der aufgestellten Campingwohnwägen um Wald im Sinne des ForstG handelte und dafür keine forstrechtliche Bewilligung vorlag, während dem Entfernungsauftrag gemäß Spruchpunkt 3 offensichtlich der Umstand zu Grunde lag, dass das Grundstück Nr. 1257/2 keine entsprechende raumordnungsrechtliche Widmung aufwies, wie es § 5 Abs. 1 leg. cit. vorschrieb.Dazu ist eingangs festzustellen, dass der Grund für den Entfernungsauftrag in Spruchpunkt 1. offensichtlich darin gelegen war, dass es sich dort im Bereich der aufgestellten Campingwohnwägen um Wald im Sinne des ForstG handelte und dafür keine forstrechtliche Bewilligung vorlag, während dem Entfernungsauftrag gemäß Spruchpunkt 3 offensichtlich der Umstand zu Grunde lag, dass das Grundstück Nr. 1257/2 keine entsprechende raumordnungsrechtliche Widmung aufwies, wie es Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. vorschrieb.
§ 8 Abs. 1 Tir. CampingG bezieht sich auf während des Betriebes eines Campingplatzes auftretende Mängel, die Einfluss auf die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 leg. cit. haben können. Kommt der Inhaber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. § 8 Abs. 1 leg. cit. bezieht sich nicht auf eine allfällige Nichteinhaltung des im § 5 Abs. 1 Tir. CampingG enthaltenen Erfordernisses, dass Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden dürfen, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind. § 8 Abs. 2 leg. cit. kann somit nicht Grundlage für den in Spruchpunkt 3. enthaltenen Entfernungsauftrag von Campingwohnwägen sein. Paragraph 8, Absatz eins, Tir. CampingG bezieht sich auf während des Betriebes eines Campingplatzes auftretende Mängel, die Einfluss auf die Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. haben können. Kommt der Inhaber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. bezieht sich nicht auf eine allfällige Nichteinhaltung des im Paragraph 5, Absatz eins, Tir. CampingG enthaltenen Erfordernisses, dass Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden dürfen, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. kann somit nicht Grundlage für den in Spruchpunkt 3. enthaltenen Entfernungsauftrag von Campingwohnwägen sein.
Auch wenn es allenfalls im Forstgesetz eine Grundlage für einen derartigen Entfernungsauftrag - wie in Spruchpunkt 1. vorgesehen - geben sollte, kann eine forstgesetzliche Bestimmung keinesfalls Rechtsgrundlage für die das Tir. CampingG vollziehenden Landesbehörden sein. Auch Spruchpunkt 1. hatte keine gesetzliche Grundlage in § 8 Abs. 2 leg. cit. Beide angefochtenen Spruchpunkte erweisen sich daher schon aus diesen Gründen als inhaltlich rechtswidrig.Auch wenn es allenfalls im Forstgesetz eine Grundlage für einen derartigen Entfernungsauftrag - wie in Spruchpunkt 1. vorgesehen - geben sollte, kann eine forstgesetzliche Bestimmung keinesfalls Rechtsgrundlage für die das Tir. CampingG vollziehenden Landesbehörden sein. Auch Spruchpunkt 1. hatte keine gesetzliche Grundlage in Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. Beide angefochtenen Spruchpunkte erweisen sich daher schon aus diesen Gründen als inhaltlich rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin macht weiters in Bezug auf Spruchpunkt 3. geltend, dass dieser Auftrag, der sich auf "sämtliche Campingwägen, welche sich auf dem Gemeindegebiet von R. befinden" bezieht, überschießend und damit rechtswidrig sei. Danach seien alle Campingwohnwägen, die sich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde R. befänden, zu entfernen; gleichgültig, ob es sich um einen Campingplatz der Beschwerdeführerin oder überhaupt um einen Campingplatz handle oder nicht.
Dazu ist Folgendes auszuführen: Nach der hg. Judikatur zu § 59 AVG betreffend die Bestimmtheit von verwaltungspolizeilichen Aufträgen hat der Spruch eines baupolizeilichen Befehles so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muss zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (vgl. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 991, in E 97 zu § 59 AVG angeführte hg. Judikatur). Der in Spruchpunkt 3. enthaltene Auftrag, der sich auf Campingwohnwägen, welche sich auf dem Gemeindegebiet von R. befinden, bezieht, genügt auch diesen Anforderungen nicht. Dieser Auftrag lässt sich nicht dahingehend einschränken, dass er sich nur auf das Grundstück Nr. 1257/2, KG R., das in der Wiedergabe der vorangehenden Stellungnahme des Sachverständigen für Campingwesen erwähnt wird, bezieht. Aber selbst wenn man diesen Auftrag auf dieses Grundstück beschränkt deuten würde, ergibt sich aus diesem Spruch nicht, welche Campingwohnwägen davon genau erfasst sind. Nach dem Wortlaut dieses Auftrages wären auch Campingwohnwägen davon erfasst, die erst nach Auftragserteilung im fraglichen Gebiet aufgestellt worden seien.Dazu ist Folgendes auszuführen: Nach der hg. Judikatur zu Paragraph 59, AVG betreffend die Bestimmtheit von verwaltungspolizeilichen Aufträgen hat der Spruch eines baupolizeilichen Befehles so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muss zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein vergleiche , die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 991, in E 97 zu Paragraph 59, AVG angeführte hg. Judikatur). Der in Spruchpunkt 3. enthaltene Auftrag, der sich auf Campingwohnwägen, welche sich auf dem Gemeindegebiet von R. befinden, bezieht, genügt auch diesen Anforderungen nicht. Dieser Auftrag lässt sich nicht dahingehend einschränken, dass er sich nur auf das Grundstück Nr. 1257/2, KG R., das in der Wiedergabe der vorangehenden Stellungnahme des Sachverständigen für Campingwesen erwähnt wird, bezieht. Aber selbst wenn man diesen Auftrag auf dieses Grundstück beschränkt deuten würde, ergibt sich aus diesem Spruch nicht, welche Campingwohnwägen davon genau erfasst sind. Nach dem Wortlaut dieses Auftrages wären auch Campingwohnwägen davon erfasst, die erst nach Auftragserteilung im fraglichen Gebiet aufgestellt worden seien.
Der angefochtene Bescheid, der allein die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid, der allein die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den in dieser Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag, der Umsatzsteuer mit umfasst, abzuweisen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den in dieser Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag, der Umsatzsteuer mit umfasst, abzuweisen.
Wien, am 15. September 2009