Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0026

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0033 E 14. Dezember 1998 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Artikel 4, Siebentes Zusatzprotokoll zur MRK untersagt ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung. "Dieselbe strafbare Handlung" liegt nur vor, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht. Einer neuerlichen Bestrafung bei Fortsetzung der strafbaren Handlung steht das Doppelbestrafungsverbot nicht entgegen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050026.X01

Im RIS seit

31.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006050026_20070703X01

Rechtssatz für 2006/05/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0026

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4;
VStG §22 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0182 E 23. Mai 2002 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Litera d, Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu Paragraph 31, WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bestraft werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050026.X02

Im RIS seit

31.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006050026_20070703X02

Rechtssatz für 2006/05/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0026

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §14 Z4;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
MRKZP 07te Art4;
VStG §22 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Bf wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Februar 2003 "wegen des Offenhaltens eines Geschäftslokals und Durchführung von Verkaufstätigkeiten beim Objekt 1 des Fachmarktzentrums G, W-Straße 44", im Zeitraum vom 12. April 2001 bis 10. Februar 2003 eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 zur Last gelegt. Auch wenn die Strafbehörde dieses Verhalten als Verstoß in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 qualifiziert hat, beinhaltet die Tatumschreibung den Vorwurf, dass der Bf - wie auch in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Strafverfahren - das näher beschriebene Geschäftslokal in dem bereits errichteten bewilligungspflichtigen Gebäude, für welches jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, benützt hat. Mit diesem Tatvorwurf war für den Zeitraum vom 12. April 2001 bis 10. Februar 2003 der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 erfasst. Entscheidend ist allein, dass keine (siehe Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) Baubewilligung vorlag; dass weder eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, noch eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 4, leg. cit. vorlag, erfüllte keinen zweiten Deliktstatbestand. Eine auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 gestützte Bestrafung für die schon mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Februar 2003 vorgeworfene Tathandlung im Zeitraum vom 15. November 2002 bis 6. August 2004 verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, des 7. ZPEMRK.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050026.X03

Im RIS seit

31.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006050026_20070703X03

Entscheidungstext 2006/05/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/05/0026

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §14 Z4;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
MRKZP 07te Art4;
VStG §22 Abs1 impl;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag. WS in W, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Annagasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. November 2005, Zl. Senat-AM-04-0220, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. September 2004, AMS2-S-04 10909, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 15.11.2002 bis 6.8.2004

Tatort: Fachmarktzentrum G, W-Straße 44, Objekt 1 auf Grundstück Nr. 423/18, KG M, Geschäftsbereich der K GmbH

Tatbeschreibung:

Sie haben es als eines der gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organe (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der K GmbH mit dem Sitz in W, S Straße 64 zu verantworten, dass diese Gesellschaft ein Bauwerk, nämlich das Objekt 1 des Fachmarktzentrums G, W-Straße 44, Geschäftsteil der K GmbH, somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Neu- und Zubau eines Gebäudes gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung), welches ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde, durch das Offenhalten eines Geschäftslokales und Durchführung von Verkaufstätigkeiten benützt hat.

Es liegt keine rechtskräftige Baubewilligung vor, da die tatsächliche Bauausführung nicht vom Bewilligungsbescheid der Stadtgemeinde A vom 28.2.1997, B-71/1996 gedeckt ist, weil das Objekt in geänderter Lage und mit geänderten Abmessungen hergestellt wurde, sodass die Abstände zum Geh- und Radweg und von der W-Straße nur mehr 3,50 m bzw. 3,24 m anstelle der bewilligten Abstände von 8,40 m bzw. 8,11 m betragen und bisher keine nachträgliche Genehmigung für den gegenständlichen Bereich möglich war. Weiters wurde das Objekt mit einer Breite von 18 m bei allen Geschäftsbereichen anstelle der bewilligten 15 m hergestellt und erfolgte dadurch eine Vergrößerung der insgesamt überbauten Fläche von 1.359,06 m2 auf 1.678,41 m2. Durch die unterschiedliche Ausführung des Bauvorhabens zum bewilligten Bauvorhaben, welche auch aus beiliegenden Plänen im Maßstab von 1:200 vom Dezember 1996 (bewilligte Ausführung) und im Maßstab von 1:500 und 1:200 vom 12.4.1997 (tatsächliche Ausführung) ersichtlich ist, liegt ein rechtliches 'Aliud' vor (sh. zB VwGH vom 15.7.2003, 2002/05/1517) und wäre eine Bewilligung für einen Neu- und Zubau erforderlich gewesen. Der Vermieterin dieses Objektes konnte bisher lediglich für den Bereich des Verkaufslokales 'J' im Objekt 1 eine nachträgliche Genehmigung mit Bescheid der Stadtgemeinde A vom 15.4.1998, B-71/1996/J erteilt werden.

Übertretungsnorm:

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996, LGBl.

Nr. 8200-11 (NÖ BauO)

     Strafnorm:

     § 37 Abs. 2 1. Strafsatz NÖ BauO

     Verhängte Geldstrafe:

     EUR 2.500,--

     Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit der

Geldstrafe:

     4 Tage

     ..."

     In der dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer

darauf hin, dass ihn die Strafbehörde erster Instanz in einem überschneidenden Tatzeitraum für dieselbe Tathandlung gestützt auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 bestraft habe. Die Strafnormen stünden jedoch miteinander in unechter Konkurrenz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Februar 2003 wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung betreffend den Tatzeitraum vom 29. Jänner 2002 bis 10. Februar 2003 eine Geldstrafe verhängt worden sei. Der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses sei in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund der Strafberufung des Beschwerdeführers sei der Strafausspruch dieses Straferkenntnisses mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Mai 2004, Zl. Senat-AM-03-0018, aufgehoben worden. Dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Februar 2003 sei jedoch eine andere Tat zu Grunde gelegen; für den Zeitraum vom 15. November 2002 bis 10. Februar 2003 sei daher keine Doppelbestrafung gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, dass ihm für den Tatzeitraum bis 10. Februar 2003 sowohl mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. September 2004 als auch mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Februar 2003 dieselbe Tat (Offenhalten eines Geschäftslokales und Durchführung von Verkaufstätigkeiten) am selben Ort (Objekt 1 des Fachmarktzentrums G, W-Straße 44) zur Last gelegt worden sei. In den zur Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen tatsächlichen Umständen sei keine Änderung eingetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher bestätigt wird, dass die Bezirkshauptmannschaft Amstetten über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 12. Februar 2003 wegen einer Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung im Tatzeitraum 29. Jänner 2002 bis 10. Februar 2003 eine Geldstrafe verhängt hat; der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses sei in Rechtskraft erwachsen. Diesem Straferkenntnis sei jedoch eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung zu Grunde gelegen. Der Strafausspruch sei mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Mai 2004 aufgehoben worden. Es könne daher von keiner Doppelbestrafung ausgegangen werden.

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Februar 2003, Zl. 3-14715-02, wurde dem Beschwerdeführer für die "Tatzeit 29.1.2002 bis 10.2.2003" am "Tatort: Fachmarktzentrum G, W-Straße 44, Objekt 1 auf Grundstück Nr. 423/18, KG M, Geschäftsbereich der K GmbH" eine Verwaltungsübertretung nach "§ 37 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 8200- 11," zur Last gelegt. Die Tatbeschreibung des ersten Absatzes ist mit Ausnahme des Klammerausdrucks mit der Tatumschreibung des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. September 2004 ident. Der Klammerausdruck enthält folgenden

Wortlaut: "Abänderung von Bauwerken gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

"ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt".

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 normiert die baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben wie folgt (auszugsweise):

"Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

...

4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;

..."

Artikel 4, des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK) hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 4

Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt

oder bestraft zu werden

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

2. Absatz eins, schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

3. Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15, der Konvention außer Kraft gesetzt werden."

Im hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0049, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Doppelbestrafung näher auseinander gesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Festzuhalten ist, dass Artikel 4, des 7. ZPEMRK ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung untersagt. "Dieselbe strafbare Handlung" liegt jedenfalls vor, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0158). Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des 7. ZPEMRK dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0021).

Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Februar 2003 "wegen des Offenhaltens eines Geschäftslokals und Durchführung von Verkaufstätigkeiten beim Objekt 1 des Fachmarktzentrums G, W-Straße 44", im Zeitraum vom 12. April 2001 bis 10. Februar 2003 eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 zur Last gelegt. Auch wenn die Strafbehörde dieses Verhalten als Verstoß in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 qualifiziert hat, beinhaltet die Tatumschreibung den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer - wie auch in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Strafverfahren - das näher beschriebene Geschäftslokal in dem bereits errichteten bewilligungspflichtigen Gebäude, für welches jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, benützt hat. Mit diesem Tatvorwurf war für den Zeitraum vom 12. April 2001 bis 10. Februar 2003 der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 erfasst. Entscheidend ist allein, dass keine (siehe Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) Baubewilligung vorlag; dass weder eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, noch eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 4, leg. cit. vorlag, erfüllte keinen zweiten Deliktstatbestand. Eine auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 gestützte Bestrafung für die schon mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Februar 2003 vorgeworfene Tathandlung im Zeitraum vom 15. November 2002 bis 6. August 2004 verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, des 7. ZPEMRK.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 3. Juli 2007

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050026.X00

Im RIS seit

31.07.2007

Dokumentnummer

JWT_2006050026_20070703X00