Verwaltungsgerichtshof
03.07.2007
2006/05/0026
Dem Bf wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Februar 2003 "wegen des Offenhaltens eines Geschäftslokals und Durchführung von Verkaufstätigkeiten beim Objekt 1 des Fachmarktzentrums G, W-Straße 44", im Zeitraum vom 12. April 2001 bis 10. Februar 2003 eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 zur Last gelegt. Auch wenn die Strafbehörde dieses Verhalten als Verstoß in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 qualifiziert hat, beinhaltet die Tatumschreibung den Vorwurf, dass der Bf - wie auch in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Strafverfahren - das näher beschriebene Geschäftslokal in dem bereits errichteten bewilligungspflichtigen Gebäude, für welches jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, benützt hat. Mit diesem Tatvorwurf war für den Zeitraum vom 12. April 2001 bis 10. Februar 2003 der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 erfasst. Entscheidend ist allein, dass keine (siehe Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) Baubewilligung vorlag; dass weder eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, noch eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 4, leg. cit. vorlag, erfüllte keinen zweiten Deliktstatbestand. Eine auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 gestützte Bestrafung für die schon mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Februar 2003 vorgeworfene Tathandlung im Zeitraum vom 15. November 2002 bis 6. August 2004 verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, des 7. ZPEMRK.