Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/02/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/02/0076

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §22 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §22 Abs1;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 22 heute
  2. StVO 1960 § 22 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 22 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Rechtssatz

Wird auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann (Hinweis E 5. November 1997, 97/03/0037; E 11. November 1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X01

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2003020076_20040420X01

Rechtssatz für 2003/02/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/02/0076

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §22 Abs1;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0383 E 27. Jänner 1995 RS 2 (Hier: Nur letzter Satz; betreffend zwei Strafen für Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO 1960)

Stammrechtssatz

Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG ist keine "Kann-Bestimmung". Vielmehr ist dieser Satz im Zusammenhang mit dem ersten Satz zu sehen und beinhaltet nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Berufungsbehörde. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für drei Verwaltungsübertretungen drei Strafen statt einer "Gesamtstrafe" verhängt, sofern die Summe der drei Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X02

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2003020076_20040420X02

Rechtssatz für 2003/02/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/02/0076

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StPO 1975 §86 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §6;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Paragraph 86, Absatz 2, StPO berechtigt unter den dort angeführten Voraussetzungen zur Anhaltung einer Person, also zum Eingriff in deren persönliche Freiheit; sie kann zwar einen Rechtfertigungsgrund für eine unmittelbar mit der Anhaltung durch die Person des Anhaltenden begangene Verwaltungsübertretung darstellen (Hinweis E 27.11.1987, 87/18/0092), rechtfertigt aber keineswegs auch Verwaltungsübertretungen, die in keinem derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit der Anhaltung stehen. (hier: im Zuge einer "Verfolgungsfahrt" begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen nicht im Dienst befindlichen Gendarmeriebeamten)

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X03

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2003020076_20040420X03

Rechtssatz für 2003/02/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/02/0076

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §6;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0246 E 26. Juni 2002 RS 1 (Hier: Der Besch ist Gendarmeriebeamter und lenkte - außerhalb des Dienstes - seinen privaten PKW. Es überholte ihn ein PKW mit "weit überhöhter Geschwindigkeit". Der Besch nahm dessen Verfolgung auf, da dieser nach dem Beschwerdevorbringen andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet habe. Es ist nicht zu erkennen, dass die Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO 1960 durch den Besch das einzige ihm zur Verfügung gestandene Mittel war, um eine nach seiner Ansicht für andere Personen durch das Verhalten des von ihm verfolgten PKW-Lenkers unmittelbar drohende Gefahr - unabhängig davon, ob eine solche bejaht werden konnte - abzuwehren.)

Stammrechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (Hinweis E 21. April 1999, 98/03/0043).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X04

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2003020076_20040420X04

Rechtssatz für 2003/02/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/02/0076

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Ein Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes iSd Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 hat ua zur Voraussetzung, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es muss insoweit eine "konkrete" Gefahr vorliegen; eine solche ist zu bejahen, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, dass sie erfahrungsgemäß "nahezu zwangsläufig" zu einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben führt (Hinweis E 30.5.2001, 95/12/0338). (Hier: Eine solche konkrete Gefahr liegt bei einer "Verfolgungsjagd" eines mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden PKW durch einen Gendarmeriebeamten außer Dienst nicht vor.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X05

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2003020076_20040420X05

Entscheidungstext 2003/02/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/02/0076

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
StPO 1975 §86 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §22 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §22 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 22 heute
  2. StVO 1960 § 22 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 22 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HÖ in H, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 25. Oktober 2002, Zl. Senat-HL-01-2035, betreffend Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 6. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als Fahrzeuglenker eines dem Kennzeichnen nach näher bestimmten PKWs am 13. Mai 2001 gegen 00.34 Uhr auf der B 303 bei Strkm. 17,6 und 23,5 Fahrtrichtung Kleinhaugsdorf auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren (185 bzw. 210 km/h gefahrene Geschwindigkeit). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 10.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002 wurde der Berufung von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben, der Spruch des Straferkenntnisses jedoch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2001 gegen 00.34 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW nicht eine, sondern zwei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, i.V.m.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begangen habe, nämlich weil er

1. auf der B 303 bei Strkm. 17,6 in Fahrtrichtung Kleinhaugsdorf auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und

2. auf der B 303 bei Strkm. 23,5 in Fahrtrichtung Kleinhaugsdorf auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei,

wobei das Ausmaß der verhängten Strafe für jedes Delikt mit EUR 363,36 (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils eine Woche) festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1847/02, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Gendarmeriebeamter und lenkte - außerhalb des Dienstes - nach seinen Angaben am 13. Mai 2001 gegen 00.34 Uhr seinen privaten PKW auf der B 303 von Stockerau kommend Richtung Hollabrunn, wobei ihn ein PKW mit "weit überhöhter Geschwindigkeit" überholt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge beobachtet, wie der Lenker dieses PKWs auf Grund seiner Fahrweise andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet und auch mehrere Übertretungen der StVO begangen habe, weshalb der Beschwerdeführer dessen Verfolgung bis zur Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf aufgenommen habe.

In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Spruchänderung, nämlich gegen den Vorwurf der Begehung von zwei Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO. Es sei eine derart zeitliche, örtliche und sachliche Einheit durch das Nachfahren gegeben und dieses vom Gesamtvorsatz des Beschwerdeführers getragen gewesen, sodass (allenfalls) nur eine Verwaltungsübertretung vorgelegen sei. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:

Wird nämlich - wie hier - auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen nach der hg. Rechtsprechung keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0037 sowie das von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237).

Dass eine solche "Unterbrechung" der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwischen den im Schuldspruch angeführten Tatorten stattgefunden hat, ergibt sich allerdings aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme bei der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf am 15. Mai 2001 vergleiche die diesbezügliche Niederschrift), woraus zunächst entnehmbar ist, dass der Beschwerdeführer auf der Strecke zwischen den beiden angeführten Straßenkilometern seine Geschwindigkeit "verlangsamte" (was für sich allein nicht bedeuten müsste, dass er dadurch nicht doch weiterhin die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte). Allerdings ergibt sich aus den weiteren diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, dass jener PKW-Lenker, welchem der Beschwerdeführer nachfuhr, andere PKWs trotz Sperrlinie und "Überholverbot" überholte und der Beschwerdeführer , "nachdem das Überholen wieder erlaubt war", selbst andere PKWs überholte. Unterstellt man diesen PKW-Lenkern, dass sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten haben (Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet), so hat der Beschwerdeführer beim Nachfahren nach diesen (weil er sie nicht überholte) die Geschwindigkeit so reduziert, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die belangte Behörde habe die gesetzlichen Vorschriften über die Verfolgungsverjährung außer Acht gelassen, weil die erste Instanz ursprünglich von einem einzigen Delikt ausgegangen und nach weit fortgeschrittener Zeit aus diesem einen Delikt zwei Delikte "konstruiert" worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vergleiche schon die Beschuldigtenvernehmung vom 25. Juni 2001, im Übrigen aber auch den Spruch des Straferkenntnisses vom 6. September 2001) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO, jeweils getrennt nach Strkm. 17,6 und 23,5, zur Last gelegt wurde.

Der Beschwerdeführer rügt ferner in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius". Da aber die von der belangten Behörde für die beiden Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO festgesetzten Strafen das Gesamtausmaß der von der Erstbehörde verhängten Strafe nicht übersteigen, liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0098).

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, die Verfolgung des vor ihm fahrenden Lenkers unter Nichtbeachtung der nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen sei durch Paragraph 86, Absatz 2, StPO gerechtfertigt, ist zu bemerken:

Paragraph 86, Absatz 2, StPO lautet:

"Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen."

Diese Bestimmung berechtigt unter den dort angeführten Voraussetzungen zur Anhaltung einer Person, also zum Eingriff in deren persönliche Freiheit; sie kann zwar nach der hg. Rechtsprechung einen Rechtfertigungsgrund für eine unmittelbar mit der Anhaltung durch die Person des Anhaltenden begangene Verwaltungsübertretung darstellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. November 1987, Zl. 87/18/0092 und den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt), rechtfertigt aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs auch Verwaltungsübertretungen, die in keinem derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit der Anhaltung stehen, wie die im Beschwerdefall im Zuge der "Verfolgungsfahrt" begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es erübrigt sich daher, auf die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine zulässige Anhaltung nach Paragraph 86, Absatz 2, StPO (insbesondere das Vorliegen des Verdachtes der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Lenker jenes Fahrzeuges, dem der Beschwerdeführer nachfuhr) gegeben waren, näher einzugehen.

Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Ansicht, sein Verhalten sei nach Paragraph 6, VStG gerechtfertigt. Er übersieht dabei, dass es nach der ständigen hg. Rechtsprechung zum Wesen des Notstands gehört, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist vergleiche die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 127, unter E 21 zu Paragraph 6, VStG angeführte Judikatur). Es ist allerdings für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht zu erkennen, dass die Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO durch den Beschwerdeführer das einzige ihm zur Verfügung gestandene Mittel war, um eine nach seiner Ansicht für andere Personen durch das Verhalten des von ihm verfolgten PKW-Lenkers unmittelbar drohende Gefahr - unabhängig davon, ob eine solche bejaht werden konnte - abzuwehren.

Zutreffend verneinte die belangte Behörde auch das Nichtvorliegen des vom Beschwerdeführer eingewendeten Rechtfertigungsgrundes des Einschreitens nach Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz der Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, zumal ein derartiges Einschreiten eines Organes des öffentliches Sicherheitsdienstes "außerhalb des Dienstes" u.a. zur Voraussetzung hat, "dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich" ist.

Nach der hg. Rechtsprechung muss insoweit eine "konkrete" Gefahr vorliegen; eine solche ist zu bejahen, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, dass sie erfahrungsgemäß "nahezu zwangsläufig" zu einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben führt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0338). Es ist für den Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu ersehen, dass eine solche konkrete Gefahr im Sinne der zitierten Judikatur im Beschwerdefall vorlag.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 20. April 2004

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Überschreiten der Geschwindigkeit Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X00

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JWT_2003020076_20040420X00