Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Geschäftszahl

2003/02/0076

Rechtssatz

Paragraph 86, Absatz 2, StPO berechtigt unter den dort angeführten Voraussetzungen zur Anhaltung einer Person, also zum Eingriff in deren persönliche Freiheit; sie kann zwar einen Rechtfertigungsgrund für eine unmittelbar mit der Anhaltung durch die Person des Anhaltenden begangene Verwaltungsübertretung darstellen (Hinweis E 27.11.1987, 87/18/0092), rechtfertigt aber keineswegs auch Verwaltungsübertretungen, die in keinem derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit der Anhaltung stehen. (hier: im Zuge einer "Verfolgungsfahrt" begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen nicht im Dienst befindlichen Gendarmeriebeamten)