Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 20, Fahrgeschwindigkeit.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
  2. Absatz 2Sofern die Behörde nicht eine geringer Höchstgeschwindigkeit erläßt (Paragraph 43, Absatz eins,) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (Paragraph 43, Absatz 4,), darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
  3. Absatz 3Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Absatz 3 a, genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
  4. Absatz 3 aZur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Absatz 3, nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
  5. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz eins, werden durch die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nicht berührt.

Schlagworte

Straßenverhältniss, Verkehrsverhältniss, Lärmemission

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12151924

Alte Dokumentnummer

N9198916508J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P20/NOR12151924

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