Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Geschäftszahl

2003/02/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0383 E 27. Jänner 1995 RS 2

(Hier: Nur letzter Satz; betreffend zwei Strafen für Übertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960)

Stammrechtssatz

Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG ist keine "Kann-Bestimmung". Vielmehr ist dieser Satz im Zusammenhang mit dem ersten Satz zu sehen und beinhaltet nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Berufungsbehörde. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für drei Verwaltungsübertretungen drei Strafen statt einer "Gesamtstrafe" verhängt, sofern die Summe der drei Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt.