Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 20, Fahrgeschwindigkeit.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
  2. Absatz 2Sofern die Behörde nicht eine geringer Höchstgeschwindigkeit erläßt (Paragraph 43, Absatz eins,) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (Paragraph 43, Absatz 4,), darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
  3. Absatz 3Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für alle oder bestimmte Freilandstraßen durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten zeitweise nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz eins, werden durch die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nicht berührt.

Schlagworte

Straßenverhältnisse, Verkehrsverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146609

Alte Dokumentnummer

N9196012028A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P20/NOR12146609

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