Verwaltungsgerichtshof
20.04.2004
2003/02/0076
GRS wie 98/21/0246 E 26. Juni 2002 RS 1
(Hier: Der Besch ist Gendarmeriebeamter und lenkte - außerhalb des Dienstes - seinen privaten PKW. Es überholte ihn ein PKW mit "weit überhöhter Geschwindigkeit". Der Besch nahm dessen Verfolgung auf, da dieser nach dem Beschwerdevorbringen andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet habe. Es ist nicht zu erkennen, dass die Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 durch den Besch das einzige ihm zur Verfügung gestandene Mittel war, um eine nach seiner Ansicht für andere Personen durch das Verhalten des von ihm verfolgten PKW-Lenkers unmittelbar drohende Gefahr - unabhängig davon, ob eine solche bejaht werden konnte - abzuwehren.)
Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (Hinweis E 21. April 1999, 98/03/0043).