Verwaltungsgerichtshof
20.04.2004
2003/02/0076
Ein Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes iSd Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 hat ua zur Voraussetzung, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es muss insoweit eine "konkrete" Gefahr vorliegen; eine solche ist zu bejahen, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, dass sie erfahrungsgemäß "nahezu zwangsläufig" zu einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben führt (Hinweis E 30.5.2001, 95/12/0338). (Hier: Eine solche konkrete Gefahr liegt bei einer "Verfolgungsjagd" eines mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden PKW durch einen Gendarmeriebeamten außer Dienst nicht vor.)