Mit hg. Verfügung vom 30. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2003 gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2002 eingebrachte Beschwerde in insgesamt 14 näher bezeichneten Punkten innerhalb von vier Wochen zu ergänzen.Mit hg. Verfügung vom 30. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, die mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2003 gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2002 eingebrachte Beschwerde in insgesamt 14 näher bezeichneten Punkten innerhalb von vier Wochen zu ergänzen.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, die nicht in allen Punkten dem Verbesserungsauftrag nachkommt. So ist u.a. die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, unterblieben. Dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz wurde nur eine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beigeschlossen (der Auftrag lautete auf "zwei weitere Ausfertigungen").
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der in § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2002/02/0148). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2002/02/0148).
Im Hinblick auf die oben wörtlich wiedergegebene Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Jänner 2003, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. den hg. Beschluss vom 22. März 1991, Zl. 91/13/0029). Im Hinblick auf die oben wörtlich wiedergegebene Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Jänner 2003, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. März 1991, Zl. 91/13/0029).
Der Beschwerdeführer hat allerdings lediglich das "Begehren" auf "Aufhebung" des angefochtenen Bescheides (und zusätzlich - rechtlich verfehlt - auf "den BF freizusprechen") gestellt, was jedoch nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen ist (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 5. September 2002). Der Beschwerdeführer hat allerdings lediglich das "Begehren" auf "Aufhebung" des angefochtenen Bescheides (und zusätzlich - rechtlich verfehlt - auf "den BF freizusprechen") gestellt, was jedoch nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen ist vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss vom 5. September 2002).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 27. März 1998, Zl. 97/02/0449) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den hg. Beschluss vom 27. März 1998, Zl. 97/02/0449) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 29. April 2003