Verwaltungsgerichtshof
29.04.2003
2003/02/0021
GRS wie 91/13/0029 B 22. März 1991 RS 2
(Hier: Das "Begehren" auf "Aufhebung" des angefochtenen Bescheides ist nicht als ausreichend anzusehen.)
Das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren kann bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.