Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1128

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0644/48 E 27. November 1948 VwSlg 593 A/1948 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2,, c 3 VwGG (StGBl 208 aus 1945,) begeht, so hat er durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen zu bekräftigen u. aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrfiten hätte kommen können.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181128.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994181128_19950309X01

Rechtssatz für 94/18/1128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1128

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Die vom Fremden geltend gemachten Umstände (er laufe Gefahr, aufgrund der von seiner Gattin beantragten und in der Folge auch durch das Gericht ausgesprochenen Scheidung die bereits beantragte österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu erhalten; er habe seine bisherige Staatsbürgerschaft bereits zurückgelegt; es sei nicht Sinn von fremdenpolizeilichen Vorschriften, durch nachvollziehbare Umstände in Not geratene Ausländer des Landes zu verweisen; er habe nicht die geringste Chance, vom Ausland her die Durchsetzung seiner Rechte zu betreiben), sind insbesondere nicht geeignet, die Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 zugunsten des Fremden zu beeinflussen, weil ihnen für die hiefür maßgebenden Kriterien der Ziffer eins und Ziffer 2, der genannten Bestimmung die Wesentlichkeit mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181128.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994181128_19950309X02

Entscheidungstext 94/18/1128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/1128

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. August 1994, Zl. SD 615/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer seit 21. März 1993 über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfüge. Aus diesem Grund sei er bisher zweimal rechtskräftig wegen illegalen Aufenthaltes gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FrG bestraft worden. Demnach lägen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall leg. cit. vor. Dieser illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme. In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 leg. cit. entgegenstünden. Diesbezüglich sei auszuführen, daß sich der Beschwerdeführer zunächst von 1973 bis 1979 in Österreich aufgehalten habe. Erst im August 1989 sei er wieder in das Bundesgebiet eingereist. Im Zeitraum von 1979 bis 1989 habe er in seinem Heimatstaat (Sudan) gelebt und dort eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Sodann sei er mit seiner Familie wieder nach Österreich gekommen. Trotz des Umstandes, daß diese Ehe mittlerweile geschieden worden sei, sei im Hinblick auf den (insgesamt) relativ langen Aufenthalt des Beschwerdeführer in Österreich von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbaren Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten und daher zulässig. Immerhin halte sich der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr unberechtigt im Bundesgebiet auf, was insofern schwer wiege, als dieses Verhalten mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringe, daß er keinerlei Bedenken habe, sich über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen. Demgegenüber ergebe sich aus den Feststellungen des Scheidungsurteiles, daß sich der Beschwerdeführer nur sehr wenig um seine beiden Kinder kümmere. Er selbst führe an, daß eine Tochter Österreich verlassen habe und derzeit in seinem Heimatstaat lebe. Angesichts dieses Sachverhaltes und auf Grund der Tatsache, daß er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe, seien den öffentlichen Interessen am dringend gebotenen Aufenthaltsverbot das maßgeblichere Gewicht beizumessen gewesen als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde als Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, sie habe sich mit seinen näheren Lebensumständen nicht auseinandergesetzt und "die Gründe und Ursachen, die hiezu führten," nicht untersucht und festgestellt, ebensowenig die Gründe und Ursachen, daß er keiner Beschäftigung nachgehe. Erhebungen "zu den Voraussetzungen nach Paragraph 19 und 29 FrG" seien nicht durchgeführt worden; es sei lediglich festgestellt worden, "daß solche nicht vorliegen". Die Behörden hätten sich in keiner Weise mit den wahren Ursachen der derzeitigen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, "der aufgrund der von seiner Gattin beantragten und in der Folge auch durch das Gericht ausgesprochenen Scheidung nunmehr Gefahr läuft, auch die bereits beantragte österreichische Staatsangehörigkeit nicht zu erhalten, seine bisherige Staatsangehörigkeit zurückgelegt hat und nunmehr auch weder über Aufenthaltsgenehmigung noch Beschäftigungsbewilligung verfügt". Es sei nicht Sinn und Zweck von fremdenpolizeilichen Vorschriften, "durch nachvollziehbare Umstände in Not geratene Ausländer des Landes zu verweisen, sondern sind in jedem einzelnen Fall die Voraussetzungen zu überprüfen, ob gerade diese fremdenpolizeilichen Maßnahmen die Ziele der Menschenrechtskonvention verletzen, den Betreffenden in eine ausweglose Lebenssituation versetzen, da dieser im übrigen auch nicht mehr die geringste Chance hat, vom Ausland her die Durchsetzung seiner Rechte zu betreiben".

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun; dies deshalb, weil nicht zu erkennen ist, inwieweit die belangte Behörde bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Umstände zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Umstände sind insbesondere nicht geeignet, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen, weil ihnen für die hiefür maßgebenden Kriterien der Ziffer eins und 2 der genannten Bestimmung die Wesentlichkeit mangelt.

Die sich im Verweis auf die "bisherigen Ausführungen" erschöpfende Rechtsrüge vermag die - auf der Grundlage des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zutreffend begründete - rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht zu entkräften.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181128.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994181128_19950309X00