Verwaltungsgerichtshof
09.03.1995
94/18/1128
Die vom Fremden geltend gemachten Umstände (er laufe Gefahr, aufgrund der von seiner Gattin beantragten und in der Folge auch durch das Gericht ausgesprochenen Scheidung die bereits beantragte österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu erhalten; er habe seine bisherige Staatsbürgerschaft bereits zurückgelegt; es sei nicht Sinn von fremdenpolizeilichen Vorschriften, durch nachvollziehbare Umstände in Not geratene Ausländer des Landes zu verweisen; er habe nicht die geringste Chance, vom Ausland her die Durchsetzung seiner Rechte zu betreiben), sind insbesondere nicht geeignet, die Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 zugunsten des Fremden zu beeinflussen, weil ihnen für die hiefür maßgebenden Kriterien der Ziffer eins und Ziffer 2, der genannten Bestimmung die Wesentlichkeit mangelt.