Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0280

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AZG §15;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AZG § 15 heute
  2. AZG § 15 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AZG § 15 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 15 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/03/0113 1

Stammrechtssatz

Hat der VwGH den Bescheid der belBeh nur in Ansehung der Aussprüche über die verhängten Strafen und über die Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens aufgehoben, hat sich die belBeh bei Erlassung des Ersatzbescheides in Beachtung der Rechtskraft der durch das Vorerkenntnis nicht aufgehobenen Schuldsprüche eines neuerlichen Ausspruches hierüber zu enthalten. Darin, daß der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides auch die Schuldaussprüche zum Gegenstand hat, liegt objektiv gesehen eine Rechtswidrigkeit. Der Besch wurde dadurch aber in einem subjektiven Recht nicht verletzt, weil ihm durch die neuerliche Bestätigung der Schuldsprüche kein über den dem Vorerkenntnis des VwGH zugrundeliegenden Bescheid der belBeh hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0059, 0067).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtsverletzung sonstige Fälle Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X01

Im RIS seit

02.03.1992

Dokumentnummer

JWR_1991190280_19920302X01

Rechtssatz für 91/19/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0280

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AZG §15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AZG § 15 heute
  2. AZG § 15 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AZG § 15 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 15 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0096 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides alle einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aufzuzählen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X02

Im RIS seit

02.03.1992

Dokumentnummer

JWR_1991190280_19920302X02

Rechtssatz für 91/19/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0280

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §15;
VStG §22 Abs1;
  1. AZG § 15 heute
  2. AZG § 15 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AZG § 15 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 15 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Beachte

Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2 (Hinweis auf E 1990/11/19 90/19/0413 7).

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X03

Im RIS seit

02.03.1992

Dokumentnummer

JWR_1991190280_19920302X03

Entscheidungstext 91/19/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0280

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AZG §15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AZG § 15 heute
  2. AZG § 15 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AZG § 15 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 15 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. August 1991, Zl. Ge - 42.768/7 - 1991/Pan/Neu, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes,

Spruch

römisch eins. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz richtet;

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der S-GmbH zugelassen, daß der in ihrem Transportunternehmen beschäftigte Lenker H

  1. Ziffer eins
    am 12.12.1988 von 15.45 Uhr bis 13.12.1988, 12.45 Uhr, somit 21 Stunden, am 13.12.1988 von 20.50 Uhr bis 14.12.1988, 16.30 Uhr, somit 19 Stunden 40 Minuten, am 18.12.1988 von 22.20 Uhr bis 19.12.1988, 21.10 Uhr, somit 22 Stunden 50 Minuten und am 21.12.1988 von 10.00 Uhr bis 22.12.1988, 23.40 Uhr, somit 37 Stunden 40 Minuten zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 14 Stunden - nicht überschreiten darf und obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden;
  2. Ziffer 2
    vom 18. bis 19.12.1988 10 Stunden 45 Minuten und vom 21. bis 22.12.1988 9 Stunden zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen wurde, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten darf;
  3. Ziffer 3
    nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 13.12.1988 um

12.45 Uhr eine Ruhezeit bis 20.50 Uhr, somit 8 Stunden 5 Minuten gewährt bekam, obwohl den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 10 Stunden - zu gewähren ist."

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 16, AZG
  2. Ziffer 2
    Paragraph 14, Absatz 2, AZG
  3. Ziffer 3
    Paragraph 12, Absatz eins, AZG, alle in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, AZG und Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950"
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz wurden über sie Geldstrafen von 1. S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) und 2. und 3. je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 72 Stunden) verhängt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt, "daß der Sitz der "S-GmbH" in B, ist".
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0418, wurde der Bescheid in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach "§ 16 AZG" und "§ 12 Absatz eins, AZG" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung des Straf- und Kostenausspruches hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach "§ 14 Absatz 2, AZG" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis neuerlich als unbegründet abgewiesen und dieses mit der Änderung bestätigt, "daß der Sitz der S-GmbH in B, liegt".
Ferner wurde ausgesprochen:
"Weiters ist der Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses in Litera a und b zu teilen, wobei Litera a, folgender Text zuzuordnen ist:

1. a) am 18.12.1988 von 22.20 Uhr bis 19.12.1988 21.10 Uhr, somit 22 Stunden 60 Minuten zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 14 Stunden nicht überschreiten darf.

der Text des Punktes 1 Litera b, hat zu lauten:

Am 12.12.1988 von 15.45 Uhr bis 13.12.1988 12.45 Uhr, somit 21 Stunden, am 13.12.1988 von 20.50 Uhr bis 14.12.1988

16.30 Uhr, somit 19 Stunden 40 Minuten und am 21.12.1988 von 10.00 Uhr bis 22.12.1988, 23.40 Uhr, somit 37 Stunden 40 Minuten zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden.

Weiters ist die verhängte Geldstrafe zu diesem Punkt von insgesamt S 6.000,-- auf S 2.000,-- bzw. S 4.000,-- aufzuteilen, und erstere Strafhöhe dem Punkt Litera a und letztere dem Punkt Litera b, zuzuordnen.

Darüberhinaus hat die gesetzliche Grundlage zu Punkt 1 Litera a, Paragraph 16, Absatz 3, AZG. und zu Litera b, Paragraph 16, Absatz 4, AZG. zu lauten.

Ebenso hat bei Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses der letzte Nebensatz, wie folgt zu lauten:

****obwohl den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Soweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß dieser im Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 enthaltene Schuldspruch mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1990 nicht aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hätte sich daher bei der Erlassung des Ersatzbescheides einer neuerlichen Entscheidung über diesen Schuldspruch zu enthalten gehabt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, überflüssige und objektiv gesehen rechtswidrige neuerliche Bestätigung dieses Schuldspruches konnte die Beschwerdeführerin aber in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil ihr dadurch kein über den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0483).

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Mit ihrem die Schuldsprüche wegen der übrigen Delikte betreffenden Vorbringen ist die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0413, zu verweisen. Die dort enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit einer kumulativen Bestrafung treffen auch auf die hier vorliegenden Delikte zu.

Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, daß ihr die im Rahmen des von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Arbeitsinspektorates nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, übersieht sie, daß es sich hiebei nach der Aktenlage um die Stellungnahme vom 6. September 1989 handeln muß, die der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. September 1989 ohnedies zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Ihrem Vorbringen, es sei ihr nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 keine Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt worden, ist zu erwidern, daß ihr zwischen der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 19. November 1990 (diese erfolgte am 20. Dezember 1990) und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausreichend Zeit zu ergänzendem Vorbringen zur Verfügung stand. Zu einer Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Erstattung weiteren Vorbringens oder zu deren Information über den beabsichtigten Fortgang des Verfahrens war die belangte Behörde nicht verpflichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu finden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hätte. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, daß die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von S 20.000,-- ausgegangen sei, fehlt dem Vorbringen die Relevanz, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, jene Einkommensverhältnisse darzulegen, welche die belangte Behörde richtigerweise hätte feststellen müssen vergleiche neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0333). Hinsichtlich der als erschwerend berücksichtigten zehn (einschlägigen) Vorstrafen der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde auf den einem anderen, geschäftszahlenmäßig bezeichneten Akt beiliegenden (und dem Verwaltungsgerichtshof in Abschrift übermittelten) Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin. Damit wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dem Erfordernis nach hinreichend bestimmter Anführung der Vorstrafen entsprochen, ist die Behörde doch nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmnen, da sie dem Bestraften ja bekannt sein müssen vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, Seite 804, zitierte Rechtsprechung). Welche Milderungsgründe zu Unrecht nicht herangezogen worden sind, vermag die Beschwerdeführerin selbst nicht aufzuzeigen. Daß es sich im Beschwerdefall "nicht um ein kleines Unternehmen handelt", ist nicht geeignet, die Annahme eines geringeren Grades des Verschuldens zu rechtfertigen.

Die Beschwerde war somit im angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtsverletzung sonstige Fälle Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X00

Im RIS seit

02.03.1992

Dokumentnummer

JWT_1991190280_19920302X00