Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Geschäftszahl

91/19/0280

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0096 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides alle einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aufzuzählen.

Beachte

Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081