Verwaltungsgerichtshof
02.03.1992
91/19/0280
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0096 2
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides alle einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aufzuzählen.
Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081