Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/18/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/18/0158

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0016/66 E VS 30. Jänner 1967 VwSlg 7070 A/1967 RS 8

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs führt als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte.(Es ist somit das materielle Vorbringen zu prüfen.)

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1990180158_19901120X01

Rechtssatz für 90/18/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/18/0158

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0155 E 4. April 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Macht der Bf Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (Hinweis E 7.7.1950, 1456/49, VwSlg 1602 A/1970).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1990180158_19901120X02

Rechtssatz für 90/18/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/18/0158

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z9;
VwRallg;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Rechtssatz

Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1990180158_19901120X03

Rechtssatz für 90/18/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/18/0158

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
StVG §107 Abs1 Z9;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Rechtssatz

Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG - wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG - soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannten Strafbestimmungen sollen erreichen, daß die Kritik an einer Beh oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis E 22.3.1965, 1633/64, VwSlg 6633 A/1965). Die Bestrafung nach diesen

Gesetzesstellen wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Mißstand, der seiner Meinung nach bei einer Beh - oder einem Behördenorgan - besteht, der Oberbehörde - oder dem Dienstvorgesetzten des Organs - zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muß sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1990180158_19901120X04

Rechtssatz für 90/18/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/18/0158

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVG §107 Abs1 Z9;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Rechtssatz

Ein Wahrheitsbeweis kann im Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht in Frage kommen, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung ist (Hinweis E 8.4.1975, 1009/73, VwSlg 8796 A/1975, E 20.3.1979, 727/77).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1990180158_19901120X05

Rechtssatz für 90/18/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/18/0158

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
StVG §107 Abs1 Z9;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Rechtssatz

Auch das Vorbringen wahrer Tatsachen kann dann als beleidigende Schreibweise gewertet werden, wenn diese Tatsachen in keinem sachlichen Zusammenhang mit jener Angelegenheit stehen, die die beleidigende Äußerung der Partei auslöste (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0299, E 6.3.1963, 125/62, E 29.4.1987, 87/01/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1990180158_19901120X06

Entscheidungstext 90/18/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/18/0158

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §34 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StVG §107 Abs1 Z9;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 5. März 1990, Zl. 406.651/38-V 7/90, betreffend Übertretung des Strafvollzugsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Beschwerdebescheid des Bundesministers für Justiz vom 5. März 1990 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, sich am 1. Juli 1989 dadurch, daß er den Justizwachebeamten Bezirksinspektor römisch zehn mit den Worten: "Spiel Dich nicht so auf, sonst muß ich angeben, daß Du schleppst, und da kannst Du dann schauen, wie Du herauskommstÜ" bedacht hat, gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person vorsätzlich ungebührlich benommen zu haben; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung der Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG) begangen; gemäß Paragraph 109, Ziffer 3 und Paragraph 112, Absatz 2, StVG wurde die Strafe der Entziehung des Rechtes auf Verfügung über das Hausgeld in der Dauer von zwei Wochen verhängt. Nach der Begründung des Beschwerdebescheides sei die Tat durch die Zeugenaussage zweier Justizwachebeamten und das Geständnis des Beschwerdeführers erwiesen. Der Justizwachebeamte römisch zehn habe den Beschwerdeführer nicht provoziert. Ob die Äußerung des Beschwerdeführers dem Häfenjargon entspreche, sei rechtlich unentscheidend. Der Beschwerdeführer habe in erster Instanz die Vernehmung des ehemaligen Strafgefangenen Y nicht beantragt; eine Einvernahme sei im übrigen gar nicht möglich gewesen, weil Y bereits im Juni 1989 aus der Strafhaft entlassen worden sei. Das festgestellte ungebührliche Benehmen entspreche dem "ungeziemenden Benehmen" im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AVG 1950. Eine "Entrüstungsbeleidigung" im Sinn des Paragraph 115, Absatz 3, StGB läge nicht vor, da der Justizwachebeamte sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht unkorrekt oder unter Mißachtung seiner Dienstpflichten verhalten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich sich einer im Strafvollzuge tätigen Person gegenüber ungebührlich benimmt, eine Ordnungswidrigkeit.

Den Beschwerdegründen ist im einzelnen zu erwidern:

Es trifft zu, daß dem Beschwerdeführer zu den Zeugenaussagen römisch zehn und Z nach dem Akteninhalt kein Parteiengehör gewährt wurde. Die Verletzung des Parteiengehöres stellt dann einen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG dar, wenn bei Gewährung des Parteiengehöres die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1967, Slg. N.F. Nr. 7070/A). Macht ein Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens in diesem Sinne geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Der Beschwerdeführer hat dies allerdings in seiner Beschwerde unterlassen, so daß der allfällige Einfluß des unterlaufenen Verfahrensverstoßes auf den angefochtenen Bescheid nicht beurteilt werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß es rechtlich unentscheidend ist, ob die Äußerung des Beschwerdeführers dem Häfenjargon entsprach oder nicht. Gerade die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind.

Was die Frage des vom Beschwerdeführer angebotenen Wahrheitsbeweises anlangt, so sind folgende, in der Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 herausgearbeitete Grundsätze heranzuziehen:

Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens - wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 - soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannten Strafbestimmungen sollen erreichen, daß die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Erkenntnis vom 22. März 1965, Slg. N.F. Nr. 6633/A). Die Bestrafung nach diesen Gesetzesstellen wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Mißstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde - oder einem Behördenorgan - besteht, der Oberbehörde - oder dem Dienstvorgesetzten des Organs - zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muß sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten. Schon daraus ergibt sich, daß ein Wahrheitsbeweis im Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 nicht in Frage kommen kann, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung ist (VfSlg. 2960 aus 1956,, 4073 aus 1961,).

Auch das Vorbringen wahrer Tatsachen kann dann als beleidigende Schreibweise gewertet werden, wenn diese Tatsachen in keinem sachlichen Zusammenhang mit jener Angelegenheit stehen, die die beleidigende Äußerung der Partei auslöste (Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/03/0155).

Da die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Äußerung im Zusammenhang damit stand, daß der Beschwerdeführer vom Justizwachebeamten römisch zehn nicht sofort zum Baden zugelassen wurde, kann ein Zusammenhang mit der Bedrohung mit einer Anzeige, weil der Justizwachebeamte "schleppe" - gleichgültig, was diese Äußerung bedeuten solle - als nicht gegeben angesehen werden. Daher war ein Wahrheitsbeweis in dieser Richtung nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, in gebührlicher Weise den Justizwachebeamten wegen eines bestimmten vorschriftswidrigen Verhaltens bei seinem Vorgesetzten anzuzeigen.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 "zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWT_1990180158_19901120X00