Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zehnter Unterabschnitt
Ordnungswidrigkeiten

Begriffsbestimmung

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      die Anstalt verläßt oder sonst flüchtet;
    2. Ziffer 2
      mit einer Person außerhalb der Anstalt, einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Paragraph 45, Absatz 2,) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt;
    3. Ziffer 3
      sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder durch einen anderen verletzen oder schädigen läßt, um sich zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich zu machen, oder sich tätowiert oder tätowieren läßt;
    4. Ziffer 4
      Äußerungen macht, in denen zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, oder den Anstand gröblich verletzt;
    5. Ziffer 5
      Gegenstände in seiner Gewahrsame hat;
    6. Ziffer 6
      eine der im Paragraph 36, angeführten Meldungen unterläßt oder eine solche Meldung wider besseres Wissen erstattet;
    7. Ziffer 7
      trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet;
    8. Ziffer 8
      die Strafe nach einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder nach einem Ausgang nicht unverzüglich wieder antritt;
    9. Ziffer 9
      sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Paragraph 45, Absatz 2,) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
    10. Ziffer 10
      sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Paragraph 26, zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch der Strafgefangene, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden am Anstaltsgut oder an den übrigen im Paragraph 35, genannten Gegenständen herbeiführt oder dieses Gut oder diese Gegenstände stark beschmutzt.
  3. Absatz 3,Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner unbeschadet des Paragraph 118, Absatz eins, der Strafgefangene, der sich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Sicherheit, gegen die Ehre oder gegen das Vermögen einer der im Absatz eins, Ziffer 9, genannten Personen oder eines Mitgefangenen oder einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen das Anstaltsgut schuldig macht.
  4. Absatz 4,Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die Paragraphen 31, 38, 44 a, Ziffer eins bis 3 und 5, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014479

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P107/NOR40014479

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