Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0158
Auch das Vorbringen wahrer Tatsachen kann dann als beleidigende Schreibweise gewertet werden, wenn diese Tatsachen in keinem sachlichen Zusammenhang mit jener Angelegenheit stehen, die die beleidigende Äußerung der Partei auslöste (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0299, E 6.3.1963, 125/62, E 29.4.1987, 87/01/0048).