Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §797;
ABGB §819;
AbgVG Vlbg 1984 §7 Abs1;
BAO §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0065 E 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Auch verfahrensrechtlich tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Position ein, in der sich sein Rechtsvorgänger befunden hat (Hinweis E 20.9.1968, 467/66, VwSlg 7406 A/1968; E 28.11.1957, 1674/56; B 21.12.1981, 81/17/0185, und E 18.11.1983, 83/17/0170). Anders verhält es sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann, wenn es sich um höchstpersönliche, unübertragbare Rechte handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170331_19920925X01

Rechtssatz für 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §7 Abs1;
BAO §19;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2601/80 E 10. September 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Abgabenpflichtige verstorben, dann sind Abgabenbescheide, solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, von der Verlassenschaft nach dem Abgabenpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten vergleiche Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170331_19920925X02

Rechtssatz für 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §7 Abs1;
BAO §19;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0065 B 17. September 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Abgabenbescheid, der an eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits verstorbene Person gerichtet wird, geht ins Leere und vermag auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen zu entfalten. Eine von der Verlassenschaft erhobene VwGH-Beschwerde ist gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170331_19920925X03

Rechtssatz für 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

GmbHGNov 1980 Art4 §1;
StruktVG 1969 Art2;
UmwG 1954 §5;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0243 B 7. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Abgabenbescheid, der sich nach Eintragung der Umwandlung gemäß Artikel 4, Paragraph eins, GmbHGNov 1980 und Artikel 2, StruktVG im Handelsregister gegen die GmbH richtet, geht ins Leere. Es handelt sich um einen Nichtbescheid, durch den niemand in subjektiven Rechten verletzt sein kann (also auch nicht der Gesamtrechtsnachfolger). Eine Beschwerde gegen diesen Nichtbescheid ist zurückzuweisen (Hinweis B 14.1.1986,85/14/0166, B 16.6.1987, 87/14/0076).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170331_19920925X04

Rechtssatz für 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §5;
AbgVG Vlbg 1984 §8;
BAO §20;
BAO §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0022 E 16. September 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X05

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170331_19920925X05

Rechtssatz für 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §123 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist zum Unterschied von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht befugt, Ermessen zu üben (Hinweis E 22.10.1981, 3266/79, VwSlg 10571 A/1981; E 7.4.1987, 86/12/0053, VwSlg 12441 A/1987).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X06

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170331_19920925X06

Rechtssatz für 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §12 Abs7;
BauG Vlbg 1972 §13 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand der Abgabe nach Paragraph 13, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ist das Fehlen von Garagen oder Abstellplätzen, obwohl eine generelle Rechtspflicht zu ihrer Errichtung bestand, diese aber durch eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 12, Absatz 7, dieses Gesetzes beseitigt wurde (Hinweis Sausgruber, Das Vorarlberger Finanzrecht, Bregenz 1977, Seite 194; Feuerstein, Das Vorarlberger Baugesetz2, Bregenz 1991, Seite 43, Anmerkung 2 zu Paragraph 13,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X07

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170331_19920925X07

Rechtssatz für 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §101 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;
BAO §235 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
F-VG 1948;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 1

Stammrechtssatz

Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist vergleiche hiezu auch Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes2, römisch zwei, 149).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X08

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170331_19920925X08

Entscheidungstext 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
21/01 Handelsrecht;
21/03 GesmbH-Recht;
30/01 Finanzverfassung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
53 Wirtschaftsförderung;

Norm

ABGB §797;
ABGB §819;
AbgVG Vlbg 1984 §101 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §123 Abs2;
AbgVG Vlbg 1984 §5;
AbgVG Vlbg 1984 §7 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §8;
BAO §19 Abs1;
BAO §19;
BAO §20;
BAO §235 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
BAO §6;
BAO §93 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs7;
BauG Vlbg 1972 §13 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
F-VG 1948;
GmbHGNov 1980 Art4 §1;
StruktVG 1969 Art2;
UmwG 1954 §5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde 1. des WR in F, 2. des JR (geboren 1945) in F, 3. der MR in F, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. März 1989, Zl. IIIa-256/1, betreffend Ausgleichsabgabe für fehlende Abstellplätze (mitbeteiligte Partei: Stadt Bludenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Punkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt Bludenz vom 25. Juni 1987 wurde dem JR (sen., geboren 1908) und der MR (der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin) die baupolizeiliche Bewilligung für den Umbau des Hauses N-Gasse auf den Liegenschaften Bp. nn1 und nn2, je KG Bludenz, erteilt. Punkt 19 der in den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides aufgenommenen "Baupolizeilichen Vorschreibungen" lautet:

"19. Die Zahl der Autostellplätze (Abstell- und Einstellplätze) hat sich nach den Bestimmungen der Garagenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1976, zu richten. Da die zusätzlich erforderliche Anzahl (Geschäft 2 APl., Wohnung 2 APl, 2 EPl.) nicht erreicht wird, ist gemäß Paragraph 13, Baugesetz eine Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Abstellplätze in einem eigenen Bescheid vorzuschreiben."

Punkt römisch zwei. des Spruches des genannten Bescheides lautet:

"II. Gemäß Paragraph 12, Absatz 7 Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, i. d.g.F., wird eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von ZWEI Einstellplätzen und VIER Abstellplätzen zugelassen."

JR sen. ist am 9. April 1988 verstorben.

Mit dem an JR (sen.) und MR gerichteten Bescheid vom 20. April 1988 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei "auf Grund der von der Stadtvertretung der Stadt Bludenz am 30.12.1975 beschlossenen Verordnung über die Einhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Abstellplätze in der Fassung des Stadtvertretungsbeschlusses vom 22. Dezember 1986 ... gemäß Paragraph 13, Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 12, leg. cit. und Paragraph 4, Garagenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1976,," für den mit Bescheid vom 25. Juni 1987 bewilligten Umbau des genannten Wohn- und Geschäftshauses die Ausgleichsabgabe für fehlende Kfz-Stellplätze mit S 207.000,-- fest.

Dagegen erhoben die "ruhende Verlassenschaft nach dem am 09.04.1988 verstorbenen JR ..., vertreten durch die Erben WR, JR und MR" und MR Berufung.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 1988 wies die Abgabenkommission der Stadt Bludenz diese Berufung als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. März 1989 gab die Vorarlberger Landesregierung der in gleicher Weise erhobenen Vorstellung gegen den Bescheid der Abgabenkommission vom 24. Oktober 1988 keine Folge. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Vorstellungswerber am 15. März 1989 zugestellt.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 16. März 1989, AZ. A 223/88, rechtskräftig seit 10. April 1989, wurde das Nachlaßvermögen des JR, geb. 1908, der Witwe MR und den Kindern WR und JR (geb. 1945) zu je einem Drittel eingeantwortet.

Mit Beschluß vom 11. Juni 1990, B 527/89-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. März 1989 in gleicher Weise wie die Vorstellung erhobene Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Parteienbezeichnung wie im Kopf dieses Erkenntnisses ersichtlich richtig. Nach dem Inhalt ihres Vorbringens erachten sie sich durch die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen- und Abstellplätze in Höhe von S 207.000,-- in ihren Rechten verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984, (AbgVG), gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers, welche sich aus Abgabenvorschriften ergeben, auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Auch verfahrensrechtlich tritt (treten) der (die) Gesamtrechtsnachfolger in die Position ein, in der sich der Rechtsvorgänger befunden hat. Sohin sind die Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger der Verlassenschaft nach JR sen. in das Verfahren insoweit eingetreten, als es den Letztgenannten betraf vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1985, Zl. 82/17/0065, und vom 19. September 1986, Zl. 84/17/0155, sowie die im erstgenannten Erkenntnis angeführte weitere Lehre und Rechtsprechung). Die insofern unzutreffende Parteienbezeichnung im angefochtenen Bescheid ist für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die hier erfolgte Richtigstellung saniert.

Davon zu unterscheiden ist freilich die Frage, ob das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in rechtmäßiger Weise (auch) mit der Verlassenschaft nach JR sen. geführt wurde. Die Frage ist zu verneinen.

Nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten vergleiche Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 80, und Stoll, BAO Handbuch, Seite 42, beide zu dem mit Paragraph 7, AbgVG inhaltsgleichen Paragraph 19, BAO, sowie die dort jeweils angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein an eine bereits verstorbene Person gerichteter Abgabenbescheid geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. September 1980, Zlen. 2601, 2602, 2658, 2559, 2660/80, und den Beschluß vom 17. September 1981, Zl. 81/16/0065, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof übrigens auch ausgesprochen, werde ein Bescheid an eine GesmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Handelsregister gelöscht sei, handle es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen sei. Dieser Bescheid könne auch nicht vom Rechtsnachfolger angefochten werden (Beschluß vom 7. Februar 1989, Zl. 88/14/0243). Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils geschlossen, daß eine Verletzung subjektiver Rechte durch diese ins Leere gegangene Bescheide (Nichtbescheide) nicht möglich, die dennoch (in den beiden erstgenannten Fällen von der Verlassenschaft) erhobene Berufung bzw. Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde daher zurückzuweisen ist.

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, daß der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt Bludenz vom 20. April 1988 hinsichtlich des bei dessen Erlassung bereits verstorbenen JR sen. ins Leere ging und Rechte der Verlassenschaft nach ihm nicht verletzen konnte. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte daher die namens der Verlassenschaft erhobene Berufung als unzulässig zurückweisen müssen.

Die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde hätte ihrerseits diesen Umstand aufgreifen und zum Anlaß der Aufhebung des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts machen müssen. Dies auch hinsichtlich der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin MR, weil sie gemäß Paragraph 5, Litera a, AbgVG hinsichtlich der gegenständlichen abgabenrechtlichen Leistung Gesamtschuldnerin (Mitschuldnerin zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB) war, die Heranziehung eines oder mehrerer Gesamtschuldner zur Abgabenentrichtung eine Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 8, AbgVG darstellte vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 1992, Zl. 92/16/0013) und die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde (zum Unterschied von der Abgabenbehörde zweiter Instanz) nicht befugt war, Ermessen zu üben (Erkenntnisse vom 22. Oktober 1981, Slg. Nr. 10 571/A, und vom 7. April 1987, Slg. Nr. 12 441/A).

Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, war ihr Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß es erforderlich war, auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Nur der Vollständigkeit halber sei hiezu jedoch folgendes ausgeführt:

Gemäß Paragraph 12, Absatz 7, des Vorarlberger Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, (BauG), können Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz eins und 6 (zur Schaffung von erforderlichen Garagen und Abstellplätzen) von der Behörde gewährt werden, wenn die Schaffung von Garagen oder Abstellplätzen auf dem Baugrundstück unmöglich, unzulässig oder unwirtschaftlich wäre.

Nach Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. ist die Gemeinde ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 7, für jede fehlende Garage und jeden fehlenden Abstellplatz einmalig eine Ausgleichsabgabe bis zu dem sich nach Absatz 3, (gemeint offenbar: Absatz 4,; vergleiche hiezu Feurstein,

Das Vorarlberger Baugesetz2, Bregenz 1991, Seite 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 13,) ergebenden Höchstausmaß zu erheben. Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer eines Bauwerkes, der auf dem Grundstück oder in dessen Nähe (Paragraph 12, Absatz 3,) die vorgeschriebenen Garagen oder Abstellplätze nicht schaffen kann.

Gegenstand dieser Abgabe ist sohin das Fehlen von Garagen oder Abstellplätzen, obwohl eine generelle Rechtspflicht zu ihrer Errichtung bestand, diese aber durch eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 12, Absatz 7, BauG beseitigt wurde vergleiche Sausgruber, Das Vorarlberger Finanzrecht, Bregenz 1977, Seite 194; Feurstein, a.a.O., Seite 43, Anmerkung 2 zu Paragraph 13,).

Die Rechtslage ist also hier keine wesentlich andere als nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins und des Paragraph 41, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, wonach als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe der Ausspruch in der Baubewilligung gilt, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 88/17/0107, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Auch nach Paragraph 9, Absatz 3 und 4 der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,, ist die Verwirklichung des Abgabentatbestandes, was den Umfang der Schaffung von Abstellmöglichkeiten anlangt, ausschließlich vom korrespondierenden, rechtskräftig gewordenen Befreiungsbescheid abhängig gemacht (Erkenntnis vom 6. Juli 1983, Zlen. 83/17/0112, 0113). Sowohl nach der Tiroler wie nach der Wiener Rechtslage ist sohin bei Festsetzung der Ausgleichsabgabe vom Inhalt des Befreiungsbescheides auszugehen (Erkenntnis vom 27. September 1985, Zl. 85/17/0070) bzw. es ist die Abgabenbehörde an die baubehördliche Feststellung darüber, daß das bewilligte Bauvorhaben um eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen hinter dem gesetzlichen Ausmaß zurückbleibt, gebunden (Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 86/17/0006).

Nichts anderes kann für die Rechtslage nach den oben zitierten Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes gelten. Der Abgabenbescheid erster Instanz war daher nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil er von der in Punkt römisch zwei. des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides festgesetzten Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von Einstell- und Abstellplätzen ausging. Eines gesonderten diesbezüglichen Bescheides bedurfte es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht.

Unrichtig ist auch die Beschwerdebehauptung, den Beschwerdeführern (bzw. dessen Rechtsvorgänger) sei nicht erkennbar gewesen, daß die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe zu erwarten sei; in Punkt 19. der "Baupolizeilichen Vorschreibungen" des Baubewilligungsbescheides wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen.

Was aber die behauptete Zusage des Bürgermeisters anlangt, eine Ausgleichsabgabe werde nicht vorgeschrieben werden, ist darauf zu verweisen, daß Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist. Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 29. April 1992, Zl. 88/17/0128, sowie auch das Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0328, sowie die dort jeweils angeführte Lehre).

Keine dieser Voraussetzungen ist im Beschwerdefall gegeben; insbesondere sieht das Vorarlberger Baugesetz keine derartigen Vereinbarungen vor. Eine allfällige Abschreibung (Löschung oder Nachsicht) der fälligen Abgabenschuldigkeit nach den Paragraph 101, f AbgVG kam jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die angebliche Zusage des Bürgermeisters VOR Ergehen des Baubewilligungsbescheides und damit auch VOR Entstehung des gegenständlichen Abgabenanspruches erfolgt sein soll.

Was schließlich rechtens wäre, wenn die Bauwerber im vorliegenden Fall die Baubewilligung nicht ausgenützt hätten, braucht nicht untersucht zu werden, weil das Bauvorhaben unbestrittenermaßen durchgeführt wurde.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auch auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Ermessen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1990170331_19920925X00