Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
90/17/0331
Gegenstand der Abgabe nach Paragraph 13, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ist das Fehlen von Garagen oder Abstellplätzen, obwohl eine generelle Rechtspflicht zu ihrer Errichtung bestand, diese aber durch eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 12, Absatz 7, dieses Gesetzes beseitigt wurde (Hinweis Sausgruber, Das Vorarlberger Finanzrecht, Bregenz 1977, Seite 194; Feuerstein, Das Vorarlberger Baugesetz2, Bregenz 1991, Seite 43, Anmerkung 2 zu Paragraph 13,).