Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
90/17/0331
GRS wie 2601/80 E 10. September 1980 RS 1
Ist der Abgabenpflichtige verstorben, dann sind Abgabenbescheide, solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, von der Verlassenschaft nach dem Abgabenpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten vergleiche Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 80).