Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/08/0182

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §253 Abs1;
ASVG §270 Abs1;
ASVG §355;
ASVG §357;
AVG §38;
  1. ASVG § 253 heute
  2. ASVG § 253 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 253 gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. ASVG § 253 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. ASVG § 253 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 253 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 253 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  1. ASVG § 270 heute
  2. ASVG § 270 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 270 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  4. ASVG § 270 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 355 heute
  2. ASVG § 355 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 355 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Rechtssatz

Liegt keine rechtskräftige Entscheidung des sachlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung über das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG am Pensionsstichtag vor, so ist diese Frage für den Pensionsversicherungsträger bei der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Alterspension eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, deren Lösung fallbezogen davon abhängt, ob der Antragsteller einen die Versicherungspflicht am Pensionsstichtag begründenden Beschäftigungsverhältnis bei einem Dienstgeber als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080182.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1990080182_19910416X01

Rechtssatz für 90/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/08/0182

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/48 E 29. Juni 1948 VwSlg 470 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Tatsachen, die aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt werden, können nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden. - Einem Verschulden der Behörde muß eben insbesondere ein Verfahrensmangel gleichgehalten werden, der zur Folge hatte, daß die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080182.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1990080182_19910416X02

Rechtssatz für 90/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/08/0182

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §253 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 253 heute
  2. ASVG § 253 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 253 gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. ASVG § 253 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. ASVG § 253 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 253 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 253 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Rechtssatz

Die über einen Pensionsantrag entscheidende Behörde ist in der Frage, ob die Tatsache des Antritts einer Beschäftigung geeignet war, die Versicherungspflicht am Stichtag auszulösen, an einen rechtskräftigen Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem die Versicherungspflicht am Stichtag festgestellt wurde, gebunden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080182.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1990080182_19910416X03

Rechtssatz für 90/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/08/0182

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ändert nichts an der Verbindlichkeit des angefochtenen Bescheides (hier: Zurückweisung der Berufung als verspätet)(Hinweis E 6.2.1990, 89/08/357, 90/08/0001).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080182.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1990080182_19910416X04

Rechtssatz für 90/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/08/0182

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist ein Anlaß für die Behörde, an den Angaben des Bf (hier: Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung nach ASVG) zu zweifeln, (auch nachträglich) nicht ersichtlich, so stellt die Unterlassung einer weiteren Befragung des Bf bzw von weiteren Erhebungen (hier:

bei allen oder einzelnen in Betracht kommenden Versicherungsträgern) kein Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB dar.

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080182.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1990080182_19910416X05

Entscheidungstext 90/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/08/0182

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §1294;
ASVG §253 Abs1;
ASVG §270 Abs1;
ASVG §355;
ASVG §357;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
VwGG §30 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 253 heute
  2. ASVG § 253 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 253 gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. ASVG § 253 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. ASVG § 253 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 253 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 253 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  1. ASVG § 270 heute
  2. ASVG § 270 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 270 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  4. ASVG § 270 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 355 heute
  2. ASVG § 355 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 355 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Mag. E gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. August 1990, Zl. MA 14 - W 12/90, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung einer Alterspension (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien 2, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 3.035,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen von S 11.120,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 29. Mai 1928 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 12. September 1988 bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Gewährung der Alterspension. Sie gab an, beim Dienstgeber Universität Wien in Beschäftigung zu stehen; das Dienstverhältnis werde am 30. September 1988 enden. In einem mit 30. September 1988 datierten und am selben Tag der Mitbeteiligten übergebenen "Fragebogen zur Feststellung der persönlichen Erwerbs- und Einkommenslage zum Stichtag 1. Oktober 1988/ab 1. Oktober 1988" verneinte die Beschwerdeführerin die Frage "Stehen Sie in Beschäftigung?".

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 gewährte die Mitbeteiligte der Beschwerdeführerin eine Alterspension beginnend mit 1. Oktober 1988. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Einer am 10. Mai 1989 bei der Mitbeteiligten eingelangten Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zufolge bestand für die Beschwerdeführerin vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1988 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Die Mitbeteiligte ermittelte daraufhin, daß die Beschwerdeführerin nach der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses mit 30. September 1988 am 11. bzw. 12. Oktober 1988 eine Beschäftigung als Lehrbeauftragte aufgenommen hatte und vom Dienstgeber mit 1. Oktober 1988 zur Pflichtversicherung angemeldet worden war.

Mit ihrem Bescheid vom 29. November 1989 nahm die Mitbeteiligte daraufhin das mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 abgeschlossene Verfahren über die Gewährung einer Alterspension gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 357, Absatz eins, ASVG wieder auf, lehnte den Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 270, in Verbindung mit Paragraph 253, ASVG ab und forderte die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 31. August 1989 zu Unrecht empfangenen Pensionsbeträge zurück. Begründend führte sie nach Darlegung der Rechtslage aus, ihr sei nach Bescheiderlassung bekanntgeworden, daß die Beschwerdeführerin am Stichtag (1. Oktober 1988) nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei.

In ihrem gegen diesen Bescheid, soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, erhobenen Einspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Lehraufträge seien am 30. September 1988 beendet und die neue Beschäftigung am 11. Oktober 1988 begonnen worden. Da gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (ASVG) die Pflichtversicherung unabhängig vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beginne, sei sie am Stichtag der Alterspension, das sei der 1. Oktober 1988, nicht pflichtversichert gewesen. Die durch den Dienstgeber erstattete und von der Wiener Gebietskrankenkasse entgegengenommene Anmeldung zur Pflichtversicherung per 1. Oktober 1988 sei daher unrichtig gewesen. Ein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens liege nicht vor.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 1990 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG fest, daß die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte im Wintersemester 1988 aus 1989, beim Dienstgeber

Republik Österreich ... ab 1. Oktober 1988 beginne.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. März 1990 wurde dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit dem Bescheid vom 27. Juni 1990 als verspätet zurück. Die gegen den letztgenannten Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0140, als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. August 1990 wies die belangte Behörde den Einspruch gegen den Wiederaufnahmsbescheid als unbegründet ab und bestätigte diesen (dem Wortlaut des Spruches zufolge) "auf Grund von Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950". In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird unter anderem dargelegt, die Wiener Gebietskrankenkasse habe nunmehr mit (dem in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid vom 31. Jänner 1990 ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin am Pensionsstichtag 1. Oktober 1988 als Lehrbeauftragte der Pflichtversicherung unterlegen sei. Dem Einspruchsvorbringen, Versicherungspflicht hätte erst ab 11. Oktober 1988 bestanden, komme somit keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 sei sohin in der nachträglich hervorgekommenen neuen Tatsache der ab 1. Oktober 1988 eingetretenen Versicherungspflicht nach dem ASVG gegeben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es sei falsch, von einer rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht am Stichtag zu sprechen, weil gegen den die Berufung zurückweisenden Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. Die Wiederaufnahme unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG sei überdies ausgeschlossen, weil die Mitbeteiligte fahrlässig Erhebungen über das Bestehen einer Versicherungspflicht unterlassen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Litera b,) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Litera c,) der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann unter den Vorausetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, stattfinden.

Nach Paragraph 253, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 270, ASVG hat die (in der Pensionsversicherung der Angestellten) Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Alterspension, wenn die Wartezeit erfüllt (Paragraph 236,) und die Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nicht in der Pensionsversicherung (unter anderem) nach dem ASVG pflichtversichert ist.

Stichtag für die Feststellung, ob, in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, war im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die Erreichung des Anfallsalters im Sinne des Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vor dem Zeitpunkt der Antragstellung

(12. September 1988) - der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste vergleiche Paragraph 223, Absatz 2, letzter Halbsatz ASVG), das ist der 1. Oktober 1988.

Die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Alterspension war im vorliegenden Fall somit unter anderem von der (rechtlichen) Voraussetzung des Nichtvorliegens einer Versicherungspflicht nach dem ASVG am 1. Oktober 1988 abhängig.

Gemäß Paragraph 409, zweiter Satz ASVG sind zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten ... betreffen, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen.

Liegt keine rechtskräftige Entscheidung des sachlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung über das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG am Pensionsstichtag vor, so ist diese Frage für den Pensionsversicherungsträger bei der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Alterspension eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Die Lösung dieser Vorfrage hängt - fallbezogen - davon ab, ob die Beschwerdeführerin in einem die Versicherungspflicht am Pensionsstichtag begründenden Beschäftigungsverhältnis bei einem Dienstgeber als Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG beschäftigt war.

Die Mitbeteiligte hatte diese Vorfrage in ihrem Bescheid über die Gewährung der Alterspension ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie am Stichtag nicht beschäftigt sei, verneint. Das Hervorkommen des Bestehens eines zur Versicherungspflicht am Pensionsstichtag führenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der zuletzt zitierten Vorschriften betrifft einen für die Vorfragenbeurteilung maßgebenden und somit zur Herbeiführung eines im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides geeigneten Sachverhalt, der als "neu hervorgekommene Tatsache" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen - unter anderem des Fehlens eines Verschuldens der Behörde daran, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht schon im abgeschlossenen Verfahren hervorgekommen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1988, Slg. 10465/A) - zur Wiederaufnahme und anschließend zur neuerlichen selbständigen Lösung der Vorfrage im Rahmen der neuen Sachentscheidung führen konnte.

In der Frage, ob die Tatsache des Antrittes einer Beschäftigung (nach dem Inhalt der Verwaltungsakten) am "11. bzw. 12. Oktober 1988" geeignet war, die Versicherungspflicht am Stichtag auszulösen (und somit einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid über den Pensionsantrag der Beschwerdeführerin herbeizuführen), war die belangte Behörde an den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Gebietskrankenkasse, mit dem die Versicherungspflicht am Stichtag festgestellt wurde, gebunden. Schon deshalb hat die belangte Behörde (unabhängig von der Beurteilung der Vorfragenentscheidung als Wiederaufnahmstatbestand nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG) die Eignung dieser Tatsache als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG zutreffend bejaht. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei falsch, von einer rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG zum 1. Oktober 1988 zu sprechen, weil das betreffende Verfahren im Hinblick auf die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde nicht abgeschlossen sei, ist sie darauf hinzuweisen, daß die Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof an der Verbindlichkeit des Bescheides, mit dem ihre im Verfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, nichts ändert vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/08/0357, 90/08/0001). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß die erwähnte Beschwerde mittlerweile als unbegründet abgewiesen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0140).

Ihren Einspruch gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid hatte die Beschwerdeführerin ausschließlich damit begründet, daß sie am 1. Oktober 1988 nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Ihr Beschwerdevorbringen, die Mitbeteiligte hätte schon im Pensionsverfahren weitere Ermittlungen ihre Versicherungspflicht am Stichtag betreffend vornehmen müssen, insbesondere durch neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin und Erhebungen bei den Trägern der Krankenversicherung, verstößt daher gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß ein der Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG entgegenstehendes Verschulden der Behörde daran, daß die neue Tatsache nicht schon im abgeschlossenen Verfahren hervorgekommen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1988, Slg. 10465/A), im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist. Die Behörde erster Instanz hatte ihrem Pensionsbescheid vom 12. Oktober 1988 - die Beurteilung der Vorfrage der Versicherungspflicht betreffend - die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 30. September 1988 zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welchen Anlaß zu Zweifeln gegen ihre Angaben die Behörde gehabt hätte. Die Unterlassung einer weiteren Befragung der Beschwerdeführerin bzw. von Erhebungen bei (allen oder einzelnen in Betracht kommenden) Versicherungsträgern stellt bei dieser Sachlage kein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB dar. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß solche Erhebungen bei Versicherungsträgern der Behörde vor Erlassung des Pensionsbescheides vom 12. Oktober 1988 Kenntnis vom Antritt der Beschäftigung, die nach der Aktenlage erst am 11. bzw. 12. Oktober 1988 erfolgte, verschafft hätten.

Der angefochtene Bescheid ist daher weder mit der geltend gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Verschulden Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080182.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWT_1990080182_19910416X00