Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0182
Die über einen Pensionsantrag entscheidende Behörde ist in der Frage, ob die Tatsache des Antritts einer Beschäftigung geeignet war, die Versicherungspflicht am Stichtag auszulösen, an einen rechtskräftigen Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem die Versicherungspflicht am Stichtag festgestellt wurde, gebunden.