Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0182

Rechtssatz

Die über einen Pensionsantrag entscheidende Behörde ist in der Frage, ob die Tatsache des Antritts einer Beschäftigung geeignet war, die Versicherungspflicht am Stichtag auszulösen, an einen rechtskräftigen Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem die Versicherungspflicht am Stichtag festgestellt wurde, gebunden.