Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 270

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch III.
Pensionsversicherung der Angestellten.

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 270,

In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt römisch II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011845

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P270/NOR40011845

Navigation im Suchergebnis