Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0182

Rechtssatz

Ist ein Anlaß für die Behörde, an den Angaben des Bf (hier: Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung nach ASVG) zu zweifeln, (auch nachträglich) nicht ersichtlich, so stellt die Unterlassung einer weiteren Befragung des Bf bzw von weiteren Erhebungen (hier:

bei allen oder einzelnen in Betracht kommenden Versicherungsträgern) kein Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB dar.